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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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43
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PREUSSEN U. D. URESI). ELBSC1UFFAHRTS-C0MM1SSI0N 43

Die Erhebungsämter betreffend wo gsten

Herzoge zu Anhalt die drei Zolstätten zu Dessau , Itoslau und Coswig beibehalten und hoffen, dass man bei diesem billigen Verlangen eben so wenig Bedenklichkeiten linden werde, als dass Hamburg , Dänemark und Mecklenburg jedes seine besondere Zollstätte behalte. Die drei Herzog­lichen Häuser zu Bernburg , Cöthen und Dessau befinden sich gerade in der nämlichen Kategorie, und es ist gar kein Grund vorhanden, weshalb man diese anders als jene be­handeln wolle.

Unter diesen Umständen musste sich Preussen bis zu dem in der Schlusssitzung versprochenen Anschluss Anhalts an das preussische Zollgebiet gegen die Hauptmasse der anhaltinischen Länder die Ämter Wittenberg und Aken , und' gegen die Enclave Dornburg die Ämter Barby und Schöne­beck Vorbehalten,um nur einigermassen den Schleichhandel zu beschränken.

Der Anschluss der Anhaltiner im Laufe der zwanziger .Jahre bereitete noch manche Schwierigkeiten. 93 )

4 . DIE HOHE DES ELBZOLL-TARIFS.

Die zukünftige Höhe der Elbzollsätze stand in engster Verbindung mit der Anzahl der Erhebungsämter. Je mehr Ämter ein Staat hatte, desto niedriger musste natürlich der Zoll sein, welcher in dem einzelnen Amt erhoben wurde. Was den Status der preussischen Abgaben auf der Elbe an­geht, so haben wir viererlei auseinander zu halten. Es waren zu entrichten:

1) der königliche Warenzahl auf den gleich zu er­wähnenden 15 Ämtern.

2) die Privatzölle und zwar:

a. die verschiedenen städtischen Abgaben wegen des Umladerechtes der Stadt Magdeburg und der dortige Zoll,

b. die 3 Zölle der Herren von Oppen, von Alvens- leben und von Möllendorff und das Durchstich­geld des Rittergutes Clöden.