überwiesene Betrag des Zolles und der Rekognitionsgebührsoll alles in Silber gezahlt werden, nicht in Gold; der Preisdes Silbers zu Gold ist zu veränderlich.“ Der Bevollmächtigteerklärte daraufhin in der 28. Konferenz (2. August 1820),dass „Preussen künftig den zu regulierenden neuen Elbzollnur in preussischem Courantgelde eiheben werde.“
5. DIE AUFHEBUNG DES UMLADEZWANGES IN MAGDEBUltG.
Die Dresdener Kommission hatte ihre Aufgabe nichtrichtig aufgefasst und zeigte nur Zaghaftigkeit und Schwäche,als sie die Bewilligung des Zollsatzes von 13 Groschen fürPreussen ausser an die angeführten Bedingungen auch andie knüpfte, dass das Umladerecht der Stadt Magdeburg beseitigt würde. 14 * 5 ) Denn dieses hatte bereits nach demArtikel 114 der Wiener Akte zu fallen und durfte gar keinGegenstand der Do-ut-des- Politik werden. Indessen thatman letzteres doch, weil die Magdeburger sich sehr gegendie Aufhebung sträubten und den Verlust so darstellten, alswenn die Stadt dadurch an den Rand des Verderbens ge-bracht würde, welche Redewendung thatsächlich verbo tenusgebraucht wurde. 147 )
Uns, die wir mit dem System der freien wirtschaft-lichen Konkurrenz aufgewachsen sind, erscheint das Auftretender Magdeburger als einer entfernten Vergangenheit ange-hörend. Es ist daher nötig, dass wir auf die Interessender Stadt und ihrer Bürger näher eingehen, und es wirdsich zeigen, dass ihr Blick allerdings sehr kurzsichtig war,was sich eben daraus erklären lässt, dass zu der in Fragestehenden Zeit die Anschauungen des Konkurrenzsystemsdurchaus noch nicht dem deutschen Handelsstand in demMasse in succum et sanguinem übergegangen waren wieetwa in England .
Es wird im Anhang 1 dargelegt werden, dass das alte,eigentliche Stapelrecht, von welchem in den Akten die Redeist, aus Gründen seiner inneren Beschaffenheit schon seitlanger Zeit nicht mehr bestand und nicht bestanden haben