überwiesene Betrag des Zolles und der Rekognitionsgebühr soll alles in Silber gezahlt werden, nicht in Gold; der Preis des Silbers zu Gold ist zu veränderlich.“ Der Bevollmächtigte erklärte daraufhin in der 28. Konferenz (2. August 1820), dass „Preussen künftig den zu regulierenden neuen Elbzoll nur in preussischem Courantgelde eiheben werde.“
5. DIE AUFHEBUNG DES UMLADEZWANGES IN MAGDEBUltG.
Die Dresdener Kommission hatte ihre Aufgabe nicht richtig aufgefasst und zeigte nur Zaghaftigkeit und Schwäche, als sie die Bewilligung des Zollsatzes von 13 Groschen für Preussen ausser an die angeführten Bedingungen auch an die knüpfte, dass das Umladerecht der Stadt Magdeburg beseitigt würde. 14 * 5 ) Denn dieses hatte bereits nach dem Artikel 114 der Wiener Akte zu fallen und durfte gar kein Gegenstand der Do-ut-des- Politik werden. Indessen that man letzteres doch, weil die Magdeburger sich sehr gegen die Aufhebung sträubten und den Verlust so darstellten, als wenn die Stadt dadurch an den Rand des Verderbens gebracht würde, welche Redewendung thatsächlich verbo tenus gebraucht wurde. 147 )
Uns, die wir mit dem System der freien wirtschaftlichen Konkurrenz aufgewachsen sind, erscheint das Auftreten der Magdeburger als einer entfernten Vergangenheit angehörend. Es ist daher nötig, dass wir auf die Interessen der Stadt und ihrer Bürger näher eingehen, und es wird sich zeigen, dass ihr Blick allerdings sehr kurzsichtig war, was sich eben daraus erklären lässt, dass zu der in Frage stehenden Zeit die Anschauungen des Konkurrenzsystems durchaus noch nicht dem deutschen Handelsstand in dem Masse in succum et sanguinem übergegangen waren wie etwa in England .
Es wird im Anhang 1 dargelegt werden, dass das alte, eigentliche Stapelrecht, von welchem in den Akten die Rede ist, aus Gründen seiner inneren Beschaffenheit schon seit langer Zeit nicht mehr bestand und nicht bestanden haben