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II. ABSCHNITT
1 Thl. — genau
22 Gr.
10 2 /v Pf. = abgerundet 22 Gr. 10 Pf.
V® Thl. - „
11 „
577 „ =
11 „ 5 „
8 Gr. = „
7 „
7 3 /7 =
7 „ 7 „
74 Thl. = „
5 „
00
II
5 „ 9 „
4 Gr. = „
3 »
9 5 /t „ =
3 „ 10 „
2 Gr. - „
1 „
106/7 „ =
1 , 11 „
Reduc. Gr. 146 ),,
»
Ö 26 / 4 » „ =
— , 7 „
Die preussischen Zollämter hatten nun nach der Elb-schifiährtsakte ihre Courantmiinzen nach dem Verhältnisvon 20 /2i bei der in Konventionsmünze zu zahlenden Zoll-abgabe anzunehmen; das heisst sie mussten den genauenUmrechnungssatz nehmen, während im Verkehr selbstweniger gegeben wurde. Es ist daher nicht anzunehmen,dass die preussisclie Regierung an ihren Kassen die genauenUmrechnungssätze genommen hat, sondern die im Verkehrüblichen, abgerundeten.
Nehmen wir nun aber an, ein Schiffer hätte in Preussen beispielsweise 300 Tlialer, also Konventionsgeld, an Zoll zuzahlen gehabt, so wären dies also 315 Tlialer preussischCourant gewesen. Wenn nun der Schiffer diese Summe inThalerstücken hätte zahlen wollen, von denen jedes für 22Groschen 10 Pfennige Konventionsmünze gerechnet wurde,so hätte er in Wirklichkeit 299 Thl. 16 Groschen 6 PfennigKonventionsmünze gezahlt, also 77'2 Pfennig zu wenig. Zuden 315 Thalern hätte er also noch 8 Pfennige zulegenmüssen. Ebenso ergeben sich bei der Annahme der anderenMünzen Unterschiede, zum Teil grösser, zum Teil kleinerals 8 Pfennige, je nach dem abgerundeten Bruch.
Auf eine solche Umrechnung konnte man sich natürlichnicht einlassen und so rechnete man einfach die zunächstin Konventionsgeld angegebene Zollsumme nach 21 / 2 o umund liess sich diese Summe zahlen, die auch nach preussischemCourant verrechnet wurde.
Vor der Inkraftsetzung der Elbschiffahrtsakte hattesich Preussen seine Elbzölle in Gold zahlen lassen („beiweitem zum grössten Teil ganz in Golde“), den Friedriehsd’or(= Pistole) zu 5 Thl. und den Dukaten zu 2 Thl. 18 Gr.gerechnet; jetzt setzte J. G. lloffmann durch : „Der Preussen