Druckschrift 
Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
Seite
69
Einzelbild herunterladen
 

lKEUSSEN ü. D. DKESU. ELBSCHIFEAHKTS-COMMISSION 69

Der Konventionstlialer zerfiel in 24 Groschen; jederGroschen in 12 Pfennige. Der preussische sog. (Courant-)Thaler wurde bis zu dem Münzgesetz vom 30. September 1821 in24 Groschen eingeteilt, jeder Groschen in 12 Pfennige. Seitdiesem Gesetze zerfiel er in 30 Groschen zu je 12 Pfennige.Der Münzfuss war also durch dieses Gesetz nicht geändertworden, sodass es einerlei ist, ob wir an den 24 Groschen-Thaler oder den zu 30 Groschen in Preussen denken. 144 )

Das Verhältnis der beiden Münzlusse war also UP/s :14 = 20 : 21. Dieses Verhältnis findet sich auch angegebenin der Münzvalvationstabelle, welche der Elbschiffahrtsaktebeigegeben ist. In ihr findet sich auch die Angabe, dassin Preussen nur preussisches Courantgeld an den Zollämterngenommen wurde. Da nun der Preussen bewilligte Zollsatzvon 13 Groschen im Konventionsfusse ausgedrückt ist, sowurden also in Preussen thatsächlich 13 Groschen l 4 /s Pfenniggezahlt. Die innerhalb des deutschen Bundes befindlichenGoldmünzen, Pistolen und Dukaten, waren in der Tabellein Silber tarifiert worden und wurden in einigen Staatengenommen (innerhalb des deutschen Bundes war bekanntlichnur in Bremen Goldwährung), in Preussen jedoch nicht. Wieaus dem Folgenden hervorgeht, würde es keinem Schiffereingefallen sein, in Konventionsmünze zu zahlen, wenn erdie Wahl, ob Konventionsgeld oder preussisches Courant,gehabt hätte.

So ganz glatt ging indessen diese Festsetzung nicht vonStatten.

Nach dem oben angegebenen Verhältnis war 1 preus-sischer Courant-Thaler = 22 Groschen 10 2 /7 Pfennig Kon-ventionsmünze. Im Verkehr war natürlich mit diesenBrüchen sehr schlecht zu rechnen und man Hess sie daher,wenn sie weniger als '/2 betrugen, einfach weg. ln einemSchreiben an den Bevollmächtigten v. Jordan macht J. G.Hoffmann (26. Juli 1820) eine Aufstellung verschiedenerpreussischer Münzen (Courantmünzen), wie sie damals imVerkehr bei der Umrechnung in Konventionsgeld angenommenwurden: