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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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99
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ANHANG.

No. 1.

ÜBER DEN BEGRIFF DES STAPELRECHTS.

Es ist bereits oben gesagt worden, dass die ver­schiedenen Umladerechte, welche an der Elbe bis zum Erlass der Elbeschiffahrtsakte bestanden haben, nur der Rest des alten Stapelrechtes waren.

Der Ausdruck Stapelrecht wird auch in einem weiteren Sinne gebraucht, indem er das eigentliche Stapelrecht, das Umladerecht und andere Zwangsrechte, welche eine Ge­meinde an dem Handelsverkehr ausübt, umfasst. 1 ) Die Erklärung des eigentlichen Stapelrechtes ist diese: An

dem Orte, welcher in dem Besitze dieses Rechtes ist, müssen die Schiffer ihre Waren, entweder alle oder nur bestimmte, ausladen, für die Bewohner dieses Ortes eine bestimmte Zeit lang, gewöhnlich 3 Tage Sonnenscheine, wie es oft heisst wohl infolge des Verbots, bei Nacht Handel zu treiben feilhalten und alsdann, im Falle, dass sie nicht verkauft wurden, in Fahrzeuge, welche den Ortsbewohnern gehörten, zur Weiterbeförderung einladen. Welchen Einfluss hierbei der Preis der Waren hatte, ist sehr schwer festzustellen; jedenfalls aber wird der Kauf­mann lieber zu einem geringen Preise seine Waren los­geschlagen haben, als dass sie durch den Weitertransport verteuert würden und er sie schliesslich mit Verlust hätte verkaufen müssen. Es giebt Stapelrechte auf dem Lande

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