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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
Seite
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ANHANG.

No. 1.

ÜBER DEN BEGRIFF DES STAPELRECHTS.

Es ist bereits oben gesagt worden, dass die ver-schiedenen Umladerechte, welche an der Elbe bis zumErlass der Elbeschiffahrtsakte bestanden haben, nur derRest des alten Stapelrechtes waren.

Der Ausdruck Stapelrecht wird auch in einem weiterenSinne gebraucht, indem er das eigentliche Stapelrecht, dasUmladerecht und andere Zwangsrechte, welche eine Ge-meinde an dem Handelsverkehr ausübt, umfasst. 1 ) DieErklärung des eigentlichen Stapelrechtes ist diese: An

dem Orte, welcher in dem Besitze dieses Rechtes ist,müssen die Schiffer ihre Waren, entweder alle oder nurbestimmte, ausladen, für die Bewohner dieses Ortes einebestimmte Zeit lang, gewöhnlich 3 Tage Sonnenscheine,wie es oft heisst wohl infolge des Verbots, bei NachtHandel zu treiben feilhalten und alsdann, im Falle,dass sie nicht verkauft wurden, in Fahrzeuge, welche denOrtsbewohnern gehörten, zur Weiterbeförderung einladen.Welchen Einfluss hierbei der Preis der Waren hatte, istsehr schwer festzustellen; jedenfalls aber wird der Kauf-mann lieber zu einem geringen Preise seine Waren los-geschlagen haben, als dass sie durch den Weitertransportverteuert würden und er sie schliesslich mit Verlust hätteverkaufen müssen. Es giebt Stapelrechte auf dem Lande

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