III. ABSCHNITT. DIE BEDEUT. I). ELBSCHIFFAHRTSAKTE V. 1821 87
III.
DIE BEDEUTUNG
DER ELBSCHIFFAHRTSAKTE VON 1821.
Um ein klares Bild von der Bedeutung der Dresdener Verhandlungen, an deren Resultat die preussische Handelsund Verkehrspolitik ganz wesentlich beteiligt ist, für die Entwicklung der Elbschiffahrt zu erhalten, müssen wir, wenn auch nur oberflächlich, auf die Entwicklung der Akte selbst eingehen; ausführlich ist sie bis zum Jahre 1860 dargestellt durch die in dem Werke: „Die Elbzölle“ mitgeteilten Aktenstücke, und durch die diesem Werke beigegebenen statistischen Nachweise über den Schiffahrtsverkehr wird sie auch wirtschaftlich in ihren Erfolgen gewürdigt. 180 )
Zunächst rein äusserlich betrachtet blieb die Akte von 1821 die rechtliche und thatsächliche Grundlage für alle folgenden Verhandlungen, welche daher von sogenannten Revisionskommissionen geleitet wurden. Diese Kommissionen verhandelten: 1824 in Hamburg , 1842 — 1844 in Dresden , 1850 -1854 in Magdeburg , 1858 in Hamburg , 1860 in Hamburg , 1870 in Frag. Ihre Arbeiten beschränkten sich im wesentlichen auf die Herabsetzung und Vereinfachung der Zollsätze. Zunächst mussten diese ja auch nach der Aufhebung aller Privilegien an der Elbe „den verabscheuungswerten Einschränkungen aller Bürger zum Vorteil einzelner Glieder des Staatskörpers“ 1S1 ) beseitigt werden durch gemeinsame Übereinkunft; im übrigen für die Elbschiffahrt, besonders für das Flussbett, zu sorgen, war ja keinem Staate genommen, vielmehr durch den Artikel 28 der Akte zur Pflicht geworden, „eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden“. Die Flusszölle mussten natürlich mit der Ausdehnung des Schiff'ahrtsVerkehres und späterhin auch der Eisenbahnen, sowie des Zollvereines immer lästiger und drückender werden. Die normalen Elbschiffahrtsgebühren von 27 Gr. 6 Pfg. für den Bruttocentner, welche 1821 fest-