III. ABSCHNITT. DIE BEDEUT. I). ELBSCHIFFAHRTSAKTE V. 1821 87
III.
DIE BEDEUTUNG
DER ELBSCHIFFAHRTSAKTEVON 1821.
Um ein klares Bild von der Bedeutung der Dresdener Verhandlungen, an deren Resultat die preussische Handels-und Verkehrspolitik ganz wesentlich beteiligt ist, für dieEntwicklung der Elbschiffahrt zu erhalten, müssen wir,wenn auch nur oberflächlich, auf die Entwicklung der Akteselbst eingehen; ausführlich ist sie bis zum Jahre 1860 dar-gestellt durch die in dem Werke: „Die Elbzölle“ mitgeteiltenAktenstücke, und durch die diesem Werke beigegebenenstatistischen Nachweise über den Schiffahrtsverkehr wirdsie auch wirtschaftlich in ihren Erfolgen gewürdigt. 180 )
Zunächst rein äusserlich betrachtet blieb die Akte von1821 die rechtliche und thatsächliche Grundlage für allefolgenden Verhandlungen, welche daher von sogenanntenRevisionskommissionen geleitet wurden. Diese Kom-missionen verhandelten: 1824 in Hamburg , 1842 — 1844 inDresden, 1850 -1854 in Magdeburg, 1858 in Hamburg ,1860 in Hamburg , 1870 in Frag. Ihre Arbeiten beschränktensich im wesentlichen auf die Herabsetzung und Vereinfachungder Zollsätze. Zunächst mussten diese ja auch nach derAufhebung aller Privilegien an der Elbe „den verabscheu-ungswerten Einschränkungen aller Bürger zum Vorteil ein-zelner Glieder des Staatskörpers“ 1S1 ) beseitigt werden durchgemeinsame Übereinkunft; im übrigen für die Elbschiffahrt,besonders für das Flussbett, zu sorgen, war ja keinem Staategenommen, vielmehr durch den Artikel 28 der Akte zurPflicht geworden, „eine besondere Sorgfalt darauf zu ver-wenden“. Die Flusszölle mussten natürlich mit der Aus-dehnung des Schiff'ahrtsVerkehres und späterhin auch derEisenbahnen, sowie des Zollvereines immer lästiger unddrückender werden. Die normalen Elbschiffahrtsgebührenvon 27 Gr. 6 Pfg. für den Bruttocentner, welche 1821 fest-