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II. ABSCHNITT
8 Gr. festsetzte, welche teilweise in Wittenberg und teil-weise in Mühlberg zu zahlen waren. 142 )
Die zweifelsohne oberflächliche Behandlung der Rekog-nitionsgebühr ist jedenfalls ein Anzeichen dafür, dass beider Festsetzung des eigentlichen Elhzolles viel mehrSchwierigkeiten von Seiten einzelner Regierungen dargebotenwurden, als uns der Wortlaut der Akten erkennen lässt,so dass man einer Wiederholung möglichst aus dem Wegezu gehen suchte. Es würde vielleicht bei einer sorgfältigenUntersuchung der Recognitionsgebühr das bereits erlangteResultat der Beratungen, vornehmlich in Betreff der Zoll-höhe, in Frage gestellt worden sein. 143 )
Mit wenigen Worten gehe ich auch auf die Frage ein,nach welchem Geldsysteme der Zoll zu entrichten war.Geldsysteme gab es damals innerhalb des deutschen Bundesfast wie Sand am Meere. Geldstücke aus längst ver-schwundenen Münzsystemen liefen noch immer im Ver-kehr um.
An dieser Stelle sei nur auf die Münzsysteme Öster-reichs und Preussens eingegangen.
In Österreich bestand seit 1748 der 20 - Gulden - Fussoder, wie er seit der Münzkonvention mit Baiern von 1753hiess, der Konventionsfuss. Auf 1 kölnische Mark Fein(= 233, 855 g) gingen (20 Gulden oder) 1373 Thaler (Konven-tionsthaler), dessen Korn 5 /'e war. Diese Einteilung derkölnischen Mark in 1373 Thaler geschah jedoch nur mitRücksicht auf die noch im Verkehr befindlichen Thaler nachdem Leipziger Fuss, von denen 1 Thaler gleich 173 Rechnungs-thaler war. Daher gingen dem Gehalt an feinem Silber nachin der That nur 10 Konventionsthaler auf 1 kölnische Markfeines Silber (Aufschrift: „Zehn eine feine Mark“). DasFeingehalt dieses Thalers betrug also in Wirklichkeit 23,386 gfeines Silber.
In Preussen bestand seit 1750 resp. 1764 der 14-Thaler-Fuss. Auf 1 kölnische Mark Fein gingen also (21 Guldenoder) 14 Thaler; das Korn war 9 ,/io. Das Feingehalt diesesThalers betrug also 16,704 g feines Silber.