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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

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bereits für die Korn- und Holzausfuhr aus Böhmen bedeutende Erleich-terungen in dem Gesetz vom 26. 5. 1818 und die Stadt Magdeburg würde sich, um grössere Vorteile zu retten, auch leicht bereit findenlassen, von der Strenge des Umladens gegen billige Vergütung etwasnachzugeben. Was den citirten Artikel 114 angeht, so konnte wederder französische Text noch der deutsche, wie er in der preussischen Gesetzsammlung steht, den Magdeburgern einen Anhalt bieten. Wirstellen zum Vergleich hier beide gegenüber:

Art. 114. On netablira nullepart des droits detape, ddchelleou de rel&che forcee. Quant äceux qui existent dejä, ils neseront conserves quen tant queles etats riverains, sans avoiregard ä lintdret local de lendroitou du pays ou ils sont dtablis,1 e s trouvernient ndoessaires ouutiles ä la navigation et au com-merce en general.

Art. 114. Es sollen nirgendsStapel- oder Umschlagerechteverliehen werden. Was die be-reits bestehenden betrifft, sosollen dieselben nur in so weitbeibehalten werden, als die Ufer-staaten solches, ohne ltück-sicht auf das örtliche Interessedes Platzes oder des Landes, wosie vorhanden sind, für die Schiff-fahrt und den Handel im allge-meinen notwendig oder nützlicherachten möchten.

Wie die beiden unterstrichenen Wörter uns zeigen, war derpreussisclie Text klarer als der, zunächst massgebende, französische.Jedoch ist es wohl ausgeschlossen, dass die Staatsmänner in Wien beider Abfassung desselben geglaubt haben, die Umladereohte sollten bei-behalten werden, wenn die betreffenden Kommissionen sie nur für nütz-lich für die Schiffahrt im Allgemeinen betrachteten. Nützlichkeit einesInstitutes ist ein viel zu allgemeiner Begriff, als dass man darüberunterhandeln könnte; dagegen ist Nützlichkeit der Aufrechterhaltungeines Institutes (das soll doch dassolches des preussischen Textesheissen) schon um sehr vieles enger begrenzt und daher leichter imeinzelnen Falle zu entscheiden.

Diese Auffassung herrschte auch in der Dresdener Kommission,wie das Folgende zeigt. In der 12. Konferenz (10. 9. 1819) legte derpreussische Kommissar Verwahrung ein gegen einen in der voraufge-gangenen Konferenz gefassten Beschluss, einen Artikel, in welchem esliiess, dass kein Schiffer gezwungen werden könne, an irgend einemOrte wider seinen AVillen auszuladen oder seine Ladungen in andereFahrzeuge umzuschlagen. Daher kam auf seine Veranlassung folgenderBeschluss (nebenbei als einziger dieser Konferenz) zu stände:Insofernder Königlich Preussische Herr Bevollmächtigte in der Folge Anlassfinden könnte, im Sinne des 114. Artikels der Wiener Kongress-Aktedie Beibehaltung eines Umschlages auf der Elbe für Handel und Schiff-fahrt als notwendig und nützlich zu beweisen, insofern wird sichdie Kommission der von Seiten Preussens gewünschten nachträglichen