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ANMERKUNGEN
allein Sachsen ist bereit, auch diese durch die Wiener Kongressakte ihm auferlegte Verbindlichkeit zu erfüllen und einen Teil des LeipzigerHandelsflor dem allgemeinen Besten des deutschen Handels aufzuopfern“.
164) Bülows Denkschrift v. 4. 11. 1820.
165) Diese „behufs Ausdehnung des Speditionsgeschäftes inDresden errichtete Filiale“ ging, wie mir die Herren Vetter & Co. inLeipzig mitteilten, bald in die Hände zweier früherer Angestellten desHauses über. Es ist dies vielleicht als ein Beweis dafür anzusehen,dass das Dresdener Geschäft prosperierte; nach dem Tode derselben,oder vielleicht schon vorher, wurde das Geschäft aufgelöst. Mehrkonnten mir die Herren in Leipzig nicht mitteilen.
166) In dem magdeburgischen Memoire v. 29. 10. 1819 heisstes: „Es könnte uns hier mit einigem Schein eingewendet werden, dass,wenn dem allen so sei, wie unser Vortrag besagt, es der Aufrecht-erhaltung des Umladerechtes nicht bedürfen, die Sache sich vielmehrvon selbst in ihrer bisherigen Lage erhalten würde. Dieser Einwandhat zwar etwas für sich; allein er ist doch in der That nur scheinbarund kann deshalb als gültig von uns nicht angesehen werden. Einmalist es nach dem ausdrücklichen Inhalt des § 114 der Wiener Kongress-Akte zur Aufreohterhaltung eines Umladerechtes hinlänglich, wenndessen Nutzen oder Notwendigkeit für den Handel im allgemeinenbewiesen werden kann. Ist dieser Beweis, wie wir zuversichtlich an-nehmen dürfen, geführt, so ist es besser, dass sich Prcussen strikt anden Worten und dem Sinn des Vertrages hält, als sich und seine treueStadt Magdeburg der Willkür jedes Kaufmanns oder Schiffers aussetzt,der entweder die Sache unrichtig würdigt oder doch Versuche machenwill. Und an Versuchen und allen den Nachteilen, die sie für diesichere und schnelle und ordnungsmässige Schiffahrt mit sich führenwürden, würde es wenigstens anfänglich nicht fehlen. Zweitens beruhtdas wahre Wohl der Schiffahrt, die sich nun einmal, wie so viele andereStaatseinrichtungen nicht dazu eignet, der völligen und ungebundenenFreiheit und Konkurrenz anvertraut zu werden, auf bestimmten Vor-schriften, Einrichtungen und Anstalten. Das Magdeburgische Umlade-recht qnalificiert sich dazu, als eine Anstalt betrachtet zu werden, diedas Wohl des Handels mit Sicherheit befördert. Man kann und darfes nicht Preis geben der Willkür und einer absoluten, an gar keineVorschrift gebundenen, durch nichts gehemmten und geregelten Frei-heit für jeden, zu laden und zu fahren , wo und wohin es ihm beliebt.Man bewahre es als eine Anstalt für die Ordnung, Sicherheit und Ge-schwindigkeit des Handels auf der Elbe, man bewahre es auch allge-mein verbindlich für alle, ohne allen Unterschied und Ausnahme.Drittens endlich dürfte es die Erfahrung lehren , dass dergleichen Ex-perimente von Niederreissen und Wiederaufbauen oft sehr gefährlichsind“.
Dass die Magdeburger doch wenigstens etwas nachzugeben bereitwaren, zeigt die folgende Stelle desselben Schriftstückes: „Auch liegen