EINLEITUNG.
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wohl überhaupt als bey den Partikularämtern, hohen gnädigstenSammtherrschaften verpflichtet seyen 1 ).“
Mit der Schatzung selbst, dieser wichtigsten landesherr-lichen direkten Steuer, war auch die Finanzverwaltung, soweitsie sich auf die Veranlagung, Erhebung, Verrechnung und Fest-setzung der Höhe der Schatzung bezog, Gesamthausangelegenheitgeblieben.
Im übrigen jedoch war die volle Ausübung der Landes-hoheit den einzelnen Spezialhäusern innerhalb ihrer Landesteileüberlassen, auf den Gebieten der Verwaltung und Rechtsprechungnicht minder als auf dem der Gesetzgebung, und ebenso warder Bezug der hauptsächlich in den Ämtern radizierten Reve-nüen, ihre Verwaltung und Erhebung den einzelnen Linien fürdie einer jeden zugeteilten Ämter überwiesen.
Demgemäß besaß jedes Spezialhaus seine eigenen Zentral-behörden: eine Regierung oder Justizkanzlei und eine Rent-oder Hofkammer.
Die Regierung, eine aus einem Kanzleidirektor und zweibis drei Hof- oder Regierungsräten bestehende Kollegialbehörde,war in Zivilrechtsstreitigkeiten im allgemeinen zweite, für diePrivilegierten erste Instanz; in peinlichen Prozessen fällte siedas Urteil, während das Amt die Untersuchung führte. DasInstitut der Akten Versendung bestand auch hier. Auf dem Ge-biete der inneren Verwaltung war sie oberste Polizeibehörde,konnte jedoch ohne vorherige Relation an den Landesherrnund dessen Genehmigung in wichtigen Gegenständen der Polizeinicht selbständig handeln.
In Regierungs- und Gnadensachen hatte sie die Manu-missionen, Dispensationen, Rezeptionsdekrete, Judenschutzbriefe,Privilegien zu erteilen, Förster und Ortsschultheissen anzu-nehmen und zu verpflichten, die Annahmedekrete der Räte,Pfarrer, Forst- und sonstigen Beamten auszustellen u. dgl. m.Wenn sie sodann den Betrag des Manumissionsgeldes und der
‘) vgl. Decisio auf Verschickung der Akten von der gräfl. Regierungzu Erbach, im Namen der Gotting. Juristen-Fakultät abgefaßt im Aug.1763 bei Pütter, Auserles. Rechtsfälle III (1767) 732 f.