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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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EINLEITUNG.

Nachsteuer im Einzelfalle anzusetzen hatte, so war sie auch alsFinanzbehörde tätig in Sachen, welche auf das politische Ver-hältnis zu anderen Territorien von Einfluß waren.

Neben der Regierung stand als oberste Finanzbehörde dieRent- oder Hofkammer, mit einem Kammerdirektor, mehrerenRäten und einem Assessor. Ihr oblag die Verwaltung der landes-herrlichen Kameralrevenüen, welche sich zusammensetzten teilsaus dem Ertrage der Domänen, landwirtschaftlich genutztenGütern, Waldungen, Jagd und Fischerei, Schäfereien, teils ausleib-, grund-, gerichts- und zehntherrlichen Abgaben aller Art.Damit trat, indem die Schatzung und ihre gesonderte Verwaltungdem gräflichen Gesamthause Vorbehalten blieb, in unserem Ge-biete eine für den Staatshaushalt der deutschen Territorien desIS. Jahrhunderts charakteristische Erscheinung besonders deutlichzutage: die Zusammensetzung der landesherrlichen Einnahmeneinerseits aus den Kammereinkünften, andrerseits aus dem Ertrageder Steuern, eine nicht auf technisch-wirtschaftlichen, sondernlediglich auf historischen Gründen beruhende Zweiteilung 1 ).

Entsprechend der Verfassung der lutherischen Kirche undgemäß JPO. Art. V, § 48 bestand das landesherrliche Kirchen-regiment und die Konsistorialverfassung. Seit 1747 besaß jedesSpezialhaus sein eigenes Konsistorium als kirchliche Oberbehördeim weiteren Sinne; insbesondere war es zuständig für Dispen-sationen, sowie als Gericht zur Entscheidung von Ehe- undsonstigen damals der geistlichen Gerichtsbarkeit unterworfenenSachen; die Untersuchung führten die Ämter. Die wenigenkatholischen Untertanen unterstanden in kirchlichen Dingen demErzbischof von Mainz .

Zur Leitung des Forstwesens und Ausübung derForstei-lichkeit bestand ein Forstamt, welchem die herrschaftlichenJäger unterstellt waren (Erlaß von Waldverboten, Bestrafung derForstfrevler und Abhaltung von Forstrügegerichten, Territorial-holzzehnt, Forstfronen usw.). Sodann gab es Hof- und Zent-physici und für den Hofhalt eine Hofdienerschaft.

) Schröder, Rechtsgeschichte (1902) 862. Darmstädter, Großherzogi.Frankfurt (1900) 159 f.