EINLEITUNG.
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Den Mittelpunkt der lokalen Gerichts- und Verwaltungs-Organisation bildeten auch in unserm Gebiete die Ämter. DasAmt war an sich ein Inbegriff von der Verwaltung nach zu-sammengehörigen herrschaftlichen Gerechtsamen verschiedensterArt, gerichts-, leib-, gründherrlicher und sonstiger Natur, welcherhäufig als Pertinenz einer Burg behandelt und nach ihr benanntwurde. Mit der Verwaltung dieses Inbegriffes herrschaftlicherGerechtsame, der ‘Wahrnehmung der Rechte und Pflichten warder „Beamte “, Amtmann, Amtsverweser betraut. Die Ämter alsdie zur Wahrnehmung der herrschaftlichen Gerechtsame be-stellten Behörden vereinigten daher jurisdiktionelle, polizeilicheund finanzielle Befugnisse; sie waren Organe der Herrschaft inihren grund- und leibherrlichen Befugnissen nicht minder alsin ihren gerichts- und landesherrlichen.
In judicialibus war das Amt zunächst das ordentliche Ge-richt erster Instanz in Zivilstreitigkeiten aller Art für die Nicht-privilegierten, es war Vollstreckungs- und Konkursgericht. Incriminalibus hatte der Amtmann die Anzeigen zu Protokoll zunehmen und die Untersuchung unter Zuziehung des Zentgrafenals Aktuarius und von 2 oder 4 Zentschöffen als Beisitzernund Urkundspersonen durchzuführen, den Reinigungseid unddie Urfehde abzunehmen, die Akten an die Vorgesetzte Regierungzur Urteilsfällung abzugeben, für die Vollziehung des peinlichenUrteiles zu sorgen und in allen Fällen das Protokoll zu führen,soweit dies nicht Sache des Zentgrafen war. In niederen Straf-sachen besaß das Amt eine mit den Zent- und Untergerichtenimmer mehr konkurrierende Gerichtsbarkeit, die in der zweitenHälfte des 18. Jahrhunderts mit dem allmählichen Aufhörendieser Gerichte zur ausschließlichen wurde; doch war bei derUntersuchung von Zentfreveln der Zentgraf mit 2, wenn nötig4 Zentschöffen zuzuziehen. Sodann oblag dem Amte die Hand-habung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht denOrtsschultheißen und den Untergerichten, in der HerrschaftBreuberg den Zentschultheißen und den Zentschöffen über-lassen war.
Das Amt war sodann lokale Verwaltungsbehörde. In dieser