V. Kapitel.
DIE FRONEN.
Fronen wurden der Zent, der Gemeinde, der Kirche ge-leistet. An dieser Stelle gelangen die herrschaftlichen oderKameralfronen zur Darstellung.
Den Rechtsgrund der herrschaftlichen Fronen bildete im18. Jahrhundert die Gerichtsherrschaft, die Yogtei und die Zent.Grundherrliche Fronen kamen nur ganz vereinzelt, leibherrlichegar nicht mehr vor 1 ).
In der Grafschaft war es die Yogtei, welche grundsätzlichalle Untertanen zu Fronen an die Landesherrschaft verpflichtete.
Die rechtliche Natur der Fronverpflichtimg war hier dop-pelter, teils dinglicher, teils persönlicher Art.
Auf den Hubgütern ruhte die Verpflichtung zu Fronenals Reallast. Der Hübner diente, weil er „sein Hubgut in derFrolmde zu vertreten“, „sein Gut zu verfrühnen“ hatte. ZurErhaltung der Prästationsfähigkeit der Hübner war für die derHerrschaft „mit Gült und Frolmd verhafteten“ Güter der Grund-satz der Geschlossenheit aufrecht erhalten. Die Kameralfronender erbachischen „Frobnhuben“ bildeten somit in gewissem Sinne„die von der Arbeitskraft derselben erhobenen Grundsteuern“ 2 ).
Bisweilen wurde die Fronpflicht auch als auf den nicht
*) Möglicherweise hatten die S. 208 n. 3 erwähnten, der Landes-herrschaft gegenüber fronfreien fremdgrundherrlichen Huben ihren Grund-herrn einige Dienste zu leisten. — Bis zum Erlöschen der frhl. FamilieEchter v. Mespelbrunn und dem Heimfalle ihrer erbach. Lehen (1663)hafteten auf einigen ihrer Hofstätten und Häuser zu Erbach und DorfErbach je 5 Frontage. — In einem Erbleihebrief des Klosters Höchstv. J. 1475 behält sich dasselbe 1 Frontag, 1 Wagen Brennholz, auf Ver-langen Bauholzfuhren vor; Simon Urk. S. 303 f. — Über die leibherrlichenFronen vgl. oben S. 129.
*) Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechtes I 352.