IV. Kapitel.
DIE ZEHNTHERRSCHAFT.
Die Zehntherrschaft sei im Anschlüsse an die Grundherr-schaft besprochen, da sie mit der in unserem Gebiete verbrei-tetsten Art von Grundherrschaft — derjenigen, welche sich ineiner Reihe von Reallasten erschöpfte, — im 18. Jahrhundertdie juristische Natur eines zivilrechtlichen jus in re nach ge-meinem Rechte teilte. Gleichwohl beansprucht sie gesonderteDarstellung, da sich als Überrest ihrer ursprünglich öffentlich-rechtlichen Natur als einer Steuer die Durchkreuzung vonGrund- und Zehntherrschaft in unserem Gebiete bis ins 18. Jahr-hundert erhalten hat: Der Grundherr war nicht immer auchZehntherr deines Gutes 1 ).
Herkömmlich unterschied man mehrere Arten des Zehnten.
Der Neurott- oder Noval- und der Waldmarkzehnte standenausschließlich der Landesherrschaft zu 2 ). Beide Arten des Zehnten
*) Vgl. A. Kopp, Zehntwesen und Zehntablösung in Baden (1899),S. 9f., 14f., 17f. 0. Giei'ke, Deutsches Privatrecht II (1905) S. 744f. Fuchs,Art. „Zehnt 11 in Elsters Wörterbuch f. Volkswirtschaft II (1907) 1369.Th. Knapp, Beiträge (1902) S. 417f. Beck und Lauteren, Erbacher Land-recht (1824) S. 372 f. Gönner, Nik. Thadd., Entwicklung des Begriffsdeutscher Staatsrechtsdienstbarkeiten (1800) S. 76f. Fasz.: Erbach, Amt,Zehnte, Generalia; Heyl, Saal- u. Lagerbücher (1750f.); LTA. I, XI; König,Amt, Cameralia. — Nur dem Noval- und Holzzehnten (s. u.) ist in unseremGebiete auch für das 18. Jahrhundert öffentlich-rechtliche Natur zuzu-sprechen.
*) Auch in Baden gehörte der Novalienzehnt dem Landesherrn; Ludwig, Baden 58; ebenso in Ansbach-Bayreuth, Hartung, Hardenberg u.die preuß. Vervv. in Ansb.-Bair. S. 211. In Württemberg kam er durchpäpstliche Verwilligung in den Besitz des Landesherrn zur Erhaltung derUniversität und zu andern frommen Zwecken. Th. Knapp, Beiträge 155 A. 3.Auch die Dorfallmenden waren ausschließlich der Landesherrschaft zehnt-pflichtig.