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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ANHANG. ZUR WALDVERFASSUNG.

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Inwohner. Pflichtig war jederUntertan, gleichviel welchenGrund- oder Leibherrn er besaß, ob er Erb- oder Temporal-beständer eines schatzungsfreien Hofes oder Hübner, ob erunmittelbarer oder nur mittelbarer 1 ) Zentuntertan war; auchwer infolge zu großer Entfernung keinen oder nur geringenNutzen aus den Waldungen ziehen konnte, hatte den Hafer zuleisten. Beisassen waren teils als Inwohner, teils nur als Haus-besitzer pflichtig; stand das Haus auf einem Hubgute, so galtbisweilen der Hübner der Herrschaft gegenüber als verpflichtet.

Der vorzügliche Wildstand der gräfl. Forsten zog für dieländliche Bevölkerung den Nachteil eines außerordentlichenWildschadens nach sich. Die Bauern waren zur Haltung be-sonderer Feldhüter genötigt, diese aber durften weder mitgrößeren Hunden noch mit Flinten zum Blindschießen versehensein. Zur Abhilfe kam wenigstens für das Amt Erbach 1795ein Vertrag dahin zustande, daß die Herrschaft, unter einmaligerBeitragsleistung von 20 000 fl. und Übernahme der erforderlichenFuhren seitens der Untertanen des gen. Amtes, einen Teil ihrerdarin gelegenen Forsten mit einem Wildzaun zu umgeben undalles Hochwild außerhalb desselben auszurotten versprach 2 ).

9 So nach Gültbuch des Amtes Erbach v. 1611 (Würzberg ), dagegennicht (mehr?) nach Bericht v. 25. 6. 1818 im F. Amt Erb. Allerlei Gefälle 1.

s ) Kurze Darstellung der Beweisgründe, daß dem reg. Herrn Grafenzu Erb.-Erbach das Recht zustehe, die Hochdero Wildbann unterworfenenMichelstädter Stadtwaldungen zu umzäunen, Gedruckt bei Aug. Fr. Macklot,Stuttgart 1797.