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III. DIE GRUND HERRSCHAFT.
und forstgemäß gehauen wurde, uud nicht unbedeutende Summengingen durch Holzverkauf ein; allein der größte Teil befandsich damals in traurigem Zustande 1 ).
Eine wichtige Art der Waldnutzung bestand damals inder Verleimung einzelner Waldparzellen auf einige Jahre anUntertanen zum sog. Eödermacheu gegen einen Röderzins undden Neurottzehnten. In der Annahme, die Waldungen seiennicht zu vertilgen, ließ man diesen Hack- und Brennwaldbetriebplanlos allgemein, auch in Hochwaldungen, zu, und viele Forstenbestanden mehr in Hack- als in Hochwaldungen. Infolgedessenwaren an vielen Orten die Hochwaldungen völlig ruiniert, derNachwuchs, soweit er nicht schon durch das Brennen selbstgeschädigt wurde, durch allgemeines Zulassen des Einweidensvon Rind-, Schaf- und Geißvieh gehemmt. Dazu kam die großeInanspruchnahme des Waldes nach dem 30jährigen Kriege.Große Flächen, worauf ehedem dichter Wald gestanden, warenmit wertlosem Gestrüpp und einigen verkrüppelten Bäumenbedeckt. Erst seit den 30 er Jahren des 18. Jahrhunderts wurdehierin Ordnung geschaffen, seit der Mitte des Jahrhunderts ingrößerem Umfange mit der Aufforstung begonnen, und gegenEnde eine rationelle Forstwirtschaft eingeführt.
Eine weitere Waldnutzung bedeutete der sog. Forsthaber,dessen regelmäßig in engem Zusammenhänge mit dem Zent-oder Rauchhaber Erwähnung geschieht 2 ).
Er bedeutete eine Vergütung und Rekognition an dieHerrschaft dafür, daß die Untertanen in den herrschaftlichenWaldungen nach eigenem Bedarfe abgängiges Holz und Streu-laub holen durften. Die Abgabe wurde bald als Personallast,bald als auf jedem Hause ruhende Reallast behandelt. Sie betrugim allgemeinen 1 Simmer = 1 k Malter Hafer, doch finden sichbisweilen Abstufungen, indem bespannte oder dem Walde näherwohnende Untertanen etwas mehr zu geben hatten als andere
') vgl. ein Gutachten mit Verbesserungsvorschlägen in LTA. VIp. 13f. d. a. 1732.
*) vgl. Fasz.: Erb. (Amt) Rauch-, Zent-, Forsthaber; Allerlei Ge-fälle 1; LTA. I; Erb. (Amt), Rezeptionen.