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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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144
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III. Kapitel.

DIE GRUNDHERRSCHAFT.

I. ALLGEMEINES.

Zur Zent-, Vogtei- und Leibherrschaft gesellte sich alsviertes Abhängigkeitsverhältnis der ländlichen Bevölkerung, so-weit sie Grundbesitz innehatte, die Grundherrschaft.

Je nach der Intensität ihres Inhaltes lassen sich drei Ab-stufungen derselben unterscheiden.

Entweder bedeutete die Grundherrschaft volles Eigentumdes Grundherrn an Grund und Boden; die Verwertung desselbenerfolgte teils durch Verpachtung, teils durch Selbstbewirtschaftung;letzterenfalls ließ der Grundherr sein Gut durch einen angestelltenHofbauer kraft Dienstvertrages bewirtschaften. Dem Eigentumund Besitz des Grundherrn stand höchstens die Detention desPächters gegenüber.

Oder die Grundherrschaft war zwar Eigentum am Grundund Boden, aber dem Grundherrn stand ein Besitzer mit erb-lichem dinglichen Nutzungsrechte gegenüber; der Grundherrwar auf ein sog. Obereigentum J ) beschränkt. Das Nutzungsrechtdes Besitzers war regelmäßig römisch - rechtliche Emphyteuseunter der Bezeichnung Erbbestand, selten Erbleihe. Danebenfinden sich sog. Zinsgüter, an welchen der Grundholde bald nurein erbliches dingliches Nutzungsrecht, teils mit, teils ohne Vor-behalt jederzeitiger Wiederaufkündigung durch die Herrschaft,bald aber volles, nur mit einem sog. Grundzins als Reallast be-schwertes Eigentum besaß.

Hiermit gelangen wir zur dritten Art von Grundherrschaft,welche sich dadurch charakterisiert, daß der Grundherr lediglich

') Im Sinne der bis Savigny herrschenden Doktrin.