Druckschrift 
Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
Seite
143
Einzelbild herunterladen
 

DIE LEIBEIGENSCHAFT VOM 16. DIS 18. JAHRHUNDERT. ID)

Damit war bereits um die Mitte des 17. Jahrhunderts dasersehnte Ziel erreicht: soweit sich sehen läßt, waren alle Terri-torialuntertanen des Hauses Erbach , soweit sie überhaupt leib-eigen waren, Leibeigene ihrer Landesherrschaft. Von geringenAusnahmen abgesehen 1 ), blieb dieser Zustand das ganze 18. Jahr-hundert hindurch bestehen. In der Herrschaft Breuberg findensich im 18. Jahrhundert noch pfälzische Leibeigene, wie esandrerseits einige breubergische Leibeigene in pfälzischenDörfern gab.

Untertanen angenommen wurden, bedeutete aber gegenüber den Ver-hältnissen des 16. Jahrhunderts eine erhebliche Verschlechterung ihrerLage einmal hinsichtlich des Manumissionsgeldes (s. o. im Text), sodannhinsichtlich der bereits besprochenen rechtlichen Möglichkeit der Be-schränkung der Auswanderungsfreiheit.

*) Vgl. Heyl, Saal- und Lagerbuch des Amtes Brensbach , Differenzienmit Hessen-Darmstadt (1. Hälfte des 18. Jahrh.).

) Diese Ausnahmen rührten daher, daß einige hessen -darmstädtisch-leibeigene Weiber in den erb.-vogleilichen Ort Niederkeinsbach geheiratet,und die erb. Beamten versäumt hatten, bei ihrem Einzuge auf die Manu-mission hinzuwirken. Verhandlungen mit Hessen führten zwar 1744 zueiner Vereinbarung, nach welcher beide Teile in Zukunft nur noch nacherfolgter Manumission Leibeigene des andern Teiles zu Untertanen an-nehmen wollten; dagegen vermochte man Hessen nicht zum Verzichteauf seine bereitseingeschlichenen Leibeigenen zu bewegen. Man be-deutete diesen zwar bei jeder Gelegenheit, sich ihrer hessischen Leib-eigenschaft zu entledigen, man verweigerte, um einen Druck in dieserRichtung auf sie auszuüben, die Proklamationsscheine, man zog auchfür Erbach die Leibeigenschaftsabgaben von ihnen ein, aber trotz allerBemühungen zählte man 1806 noch 14 hess.-darmstädt. Leibeigene inNiederkeinsbach. Ausgewiesen wurden sie nicht. Das Recht, Leib-eigene von Reichsständen, die sich ohne vorherigen Abkauf unter einemReichsritter niedergelassen hatten, auszuweisen, war der fränk. Rittersch.durch Privileg Ferdinands II. 1630 eingeräumt worden, zum Schutze gegenÜbergriffe der Stände. Kerner, Staatsrecbt d. RRittersch. I (1786) 172. InBaden fanden Ausweisungen statt, Ludwig, Bad. Bauer 103, Th. Knapp,Beiträge 364.