142
II. DIE LEIBEIGENSCHAFT.
die Festsetzung der Manumissionspflicht für die beiderseitigenUntertanen zur Folge batte'). Hierdurch hatte sich die Lageder leibeigenen Untertanen im Verkehre mit diesen Territoriengegenüber dem früheren allgemeinen und dem auch jetzt nochim Verhältnis zu einzelnen Herrschaften durch die Vereinbarunggegenseitiger Freizügigkeit aufrechterhaltenen Zustande erheblichverschlechtert, indem sie trotz der soeben mit Hingabe von 5°/oihres exportierten Vermögens erlangten Freiheit durch ihren„Einzug“ im jenseitigen Gebiete kraft Wildfangsrechtes in dieLeibeigenschaft ihres neuen Landesherrn verfielen.
‘)Die Manumissionspflicht der Leibeigenen im Falle der Auswanderungwar an sich nicht im Institute der Leibeigenschaft selbst begründet; sieentwickelte sich vielmehr in unsern Territorien im allgemeinen erst seitdem Beginne des 17. Jahrhunderts als unmittelbare Folge der seitdemim Gebiete des Odenwaldes mit großer Energie verfolgten Bestrebungennach Verwirklichung des Territorialprinzipes. Bis gegen Ende des 16.Jahrhunderts begnügte sich der Leibherr, falls ein leibeigener Untertanauswanderte, ihm „nachzufolgen“, seine durch den Wegzug nicht be-rührten Leibeigenschaftsrechte auch fernerhin durch einen Leibsschult-heißen wahrnehmen zu lassen. Solange die Ausübung des leibherrlichenNachfolgerechtes (jus persequendi) in den fremden Territorien durchderen Landesherrschaflen nicht behindert wurde, lag für den Leibherrnkein Grund vor, für den Fall der Auswanderung seiner Leibeigenen dasErfordernis der Manumission aufzustellen ; und ebensowenig sahen sichdie auswandernden Leibeigenen veranlaßt, ihrerseits die Manumissionzu erbitten, solange ihrer Aufnahme zu Untertanen in dem neuen Terri-torium aus dem Grunde nicht widersprochen wurde, daß sie Leibeigeneeiner auswärtigen Herrschaft wären. Die faktische Notwendigkeit derFestsetzung der Manumissionspflicht ergab sich jedoch, als seit dem Endedes 16. Jahrhunderts im Gebiete des Odenwaldes die meisten Landes-herrschaften die in ihrem Gebiete bereits vorhandenen fremden Leib-eigenschaftsrechte zu verdrängen suchten, und die Aufnahme fremderLeibeigener zu Untertanen verweigerten, demnach die Leibherrn diesesGebietes im allgemeinen Leibeigene nur noch innerhalb des eigenenTerritoriums tatsächlich behaupten konnten, die Auswanderung einesLeibeigenen den Verlust der leibherrlichen Rechte bedeutete. Die hieraussich erklärende Festsetzung der Manumissionspflicht widersprach zwarinsofern auch dem Interesse der auswandernden Leibeigenen nicht, alsdiese ja nunmehr ohne den schriftlichen Nachweis der durch die Manu-mission erlangten Freiheit in den Nachbarterritorien nicht mehr zu