DIE LEIBEIGENSCHAFT VOM 16. BIS 18. JAHRHUNDERT.
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auswärtige Herrschaften gegenüber ihren im Inlande als Unter-tanen bereits ansässigen Leibeigenen besaßen, zn verdrängen.Auch diese Bestrebungen nach Monopolisierung aller leibherr-lichen Gerechtsame über die inländischen Untertanen zugunstenihrer Landesherrschaft gehen auf das Jahr 1596 zurück. Gleich-zeitig mit dem damals erlassenen Befehle, Leibeigene fremderHerrschaften nicht mehr ins Inland „einziehen“ zu lassen, er-ging die weitere Vorschrift, daß „alle Untertanen, welche fremdenHerrschaften oder denen vom Adel mit der Leibeigenschaft an-gehörten, innerhalb eines Vierteljahres sich abkaufen oder inVerbleibung dessen sich der Herrschaft Erbach dadurch leib-eigen gemacht haben“ sollten.
Die auswärtigen Leibherrschaften dagegen, in ihren her-kömmlichen Rechten durch die beiden Maßnahmen beeinträchtigt,erhoben Einspruch gegen die Verweigerung der Aufnahme ihrerLeibeigenen zu erbachischen Untertanen and versagten ihrer-seits ihren im erbachischen Gebiete gesessenen Leibeigenenden durch die Landesherrschaft anbefohlenen Abkauf. Da aberjene Befehle, 1606 widerholt, seitens der erbachischen Amts-keller und Amtleute, soweit sich sehen läßt, streng durchgeführtwurden, so ergab sich zum Nachteile der betroffenen Leibeigenender auch von den beiderseits beteiligten Herrschaften als un-billig empfundene Mißstand einer Doppelbesteuerung. Man ver-glich sich daher im ersten Drittel des 17. Jahrhunderts dahin,daß die erbachischen Maßnahmen anerkannt wurden, die Grafenzu Erbach dagegen ihrerseits auf ihre im Vogteigebiete jenerfremden Herrschaften ansässigen Leibeigenen verzichteten, sodaß diesen fremden Leibherren „das, was ihnen an ein undandern Orte abgangen, anderwertlichen wieder zukommen“. Derhierdurch geschaffene Zustand, welcher der durch die oben er-wähnten Auswechselungs- und Austauschverträge geschaffenenLage entsprach, wurde jedoch nicht durch Vereinbarung gegen-seitiger Freizügigkeit in dem oben besprochenen Sinne perpe-tuiert, sondern durch die Übernahme der gegenseitigen Ver-pflichtung, Leibeigene des andern Teiles in Zukunft nur nochnach erfolgter Manumission zu Untertanen anzunehmen, was