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II. DIE LEIBEIGENSCHAFT.
erlauben, das Recht der polizeilichen Genehmigung der Domi-zilierung, blieb auch im 18. Jahrhundert das wichtigste Mittelzur Fernhaltung von fremdherrischen Leibeigenen ’).
Ein anderes, seit Ende des 17. Jahrhunderts nicht seltenangewendetes Mittel, Einwandernde zum Abkaufe ihrer bisherigenLeibeigenschaft zu veranlassen, bestand darin, daß die Prokla-mations- oder Ausrufscheine, deren Erteilung durch das AmtVorbedingung des rechtsgiltigen Eheabschlusses für die dererbachischen Vogteiherrschaft Unterworfenen war, bis zum Nach-weise des erfolgten Abkaufes verweigert wurden 2 ).
Die Verweigerung der Proklamationsscheine bedeutete jedochnicht die Ausübung eines in der Leibherrschaft begründetenRechtes; in der Leibeigenschaft war keine Beschränkung derVerehelichungsfreiheit der Leibeigenen enthalten. Es handeltesich vielmehr um eine rein polizeiliche, in der Vogtei undLandeshoheit wurzelnde Maßregel 3 ). Wenn man außerdem dieProklamationsscheine auch zur Erreichung jenes territorial-politischen Zweckes verweigerte, so wurden gerade solche Per-sonen durch diese Maßregel betroffen, welche gar nicht in derLeibeigenschaft des Hauses Erbach standen.
Wurde auf die geschilderte Weise einer Vermehrung fremd-leibeigener Untertanen durch Einwanderung vorgebeugt, sosuchte mau andrerseits die leibherrlichen Berechtigungen, welche
‘) Ebenso auch sonst in Südwestdeutschl. vgl. Gravamina derGrafen , Herren usw. über die höheren Stände in Franken (zweite Hälfte16. Jahrh.): 26. Item, sie seynd nicht schuldig anderer Herrschaften leib-eigene Leute liinder sie ziehen u. wohnen zu lassen; bei Beck, J. J., Dejurisdict. vogt. immed. (1738) 654. Sodann Ludwig, Badischer Bauer 37.Th. Knapp, Beiträge 27 f., 159, 327, 364 u. a. P. Albert. Steinbach beiMudau (Kurmainz ) (1899) 99. Nach Rehm in Annalen des DeutschenReiches 1892 S. 187 f., 192 f., 196 f. trat das Erfordernis der polizeilichenErlaubnis der Domizilsbegründung für den Erwerb der Staatsangehörigkeiterst seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts aus Gründen hinzu,welche in der herrschenden merkantilistischen Wirtschaftsidee und derlandesherrlichen Populationspolitik begründet waren.
s ) Ebenso in Baden, Th. Ludwig, bad. Bauer 103; in den Dörfernder Stadt Heilbronn , Th. Knapp, Beiträge 26.
3 ) Vgl. Gutachten v. 1749 bei Heyl, SLB. (Brensb.).