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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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DIE LEIBEIGENSCHAFT V05I 16. BIS 18. JAHRHUNDERT. 139

Denselben Vorgang finden wir in nnsern Gebieten. Sowurden die beiderseitigen, in dem Gebiete des andern Vertrags-teiles gesessenen Leibeigenen ausgetauscht zwischen der Graf-schaft Erbach und Kurpfalz 1509J, Kurmainz 1515 * 2 ), Hessen-Darmstadt 1527 3 ), der Herrschaft Breuberg 1551 3 ).

Bereits in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts befandsich daher die Grafschaft in der im Verhältnis zu andern süd-westdeutschen Territorien günstigen Lage, daß kein inländischerUntertan mit dem Leibe einem der benachbarten mächtigerenStände mehr angehörte. Nur einige ritterschaftliche Familien(Rodenstein, Echter von Mespelbrunn), welchen allerdings seitder Mitte des 17. Jahrhunderts die Landgrafscliaft Hessen wiederhinzutrat, besaßen im erbachischen Gebiete noch eine Reiheleibeigener T^eute.

Um weiterhin 4 ) einer Vermehrung der fremdleibeigenenUntertanen durch Einwanderung vorzubeugen, wurde (erst?)1596 befohlen, in Zukunftkeinen Ausländischen mehr in einAmpt einziehen oder einkommen zu lassen, der sich nicht zuvorder Leibeigenschaft halben abgekauft oder ledig gemacht hätte.

Diese Befugnis der Vogteiherrschaft, den Gemeinden dieAufnahme neuer Mitglieder zu untersagen oder nur bedingt zu

amt Germersheim auf Art einer Erbverleyhung 1721, an die Ober- u.Niederrhein . Reiehsrittersch. in deren Dörfern zu Lehen 1717, hierzu vgl.Kerner, Staatsrecht d. RRittersch. I 173); v. Schultes, Histor. Schriftenz. Gesch. d. Hauses Henneberg I (1798) 311 (Würzburg u. Rhieneck 1473).

) Simon S. 286 Nr. 324.

2 ) Simon 376.

3 ) Schneider, Historie der Gr. Erb. (1736) Urk. S. 616. Außerdem istbestimmt, daß der Vertragsteil, welcher durch dieAuswechslung mehrerhält als der andere, diesen in Geld für jeden Leibeigenen 2 fl.entschädigen solle. Im Vertrage mit der Herrsch. Rreub. ist die Ent-schädigungssumme für jeden Mann auf 3, für eine Frau auf 4 fl. festgesetzt.Kurpfalz und Kurmainz dagegen tauschten gegenseitig 1714 aus,unan-gesehen eines und des andern übersteigenden Numeri und ihres größerenoder geringeren Vermögens, Dahl. Beschreib, des Fürstent. Lorsch (1812)Urk. S. 71 f.

4 ) Hauptsächlich: F. Amt Seeheim, Leibeig., und Heyl, Saal- u.Lagerbücher 1750 f.