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II. DIE LEIBEIGENSCHAFT.
Beede „mit alten Kesseln, ja wohl mit Flüchen oder endlich mit anderenAnbieten bezahlen oder abweisen lassen“. Die Weiber wollten statt ihrerjährlichen ganzen Beede nur noch im ersten Jahre ihrer Ehe 2 Heller,für die übrige Zeit überhaupt nichts mehr geben. In der zweiten Hälftedes 16. Jahrhunderls war gestattet worden, statt des jährlichen Leibhuhns1 albus zu zahlen, und als man um 1600 wieder Naturalleislung verlangte,konnte dies nicht mehr durchgesetzt werden. Als Besthaupt wollte manin Ostheim nicht mehr als 5 oder 6 Schillinge, in andern mainzischenOrten nur noch das beste Federvieh, in der Pfalz und den anstoßendenkleineren Gebieten von einem Manne höchstens noch 2 fl., von einemWeibe gar nur einen Trunk oder Zechwein für den Leibsschullheißenzugestehen; im landgräfl. hessischen Amte Lichtenberg wollten die dortigenBeamten höchstens fl- passieren lassen. Häufig versuchten fremdeHerrschaften die hinter ihnen sitzenden breubergischen Leibeigenen ihrerLeibherrschaft ganz zu entziehen, sei es, indem sie Verjährung der breu-berg. Rechte geltend machten, sei es, daß sie entgegen dem Salze: par-lus sequitur matrem, den Grundsatz aufstellten, daß — so in Kurmainz — das jüngste Kind, oder — wie in Kurzpfalz — alle Söhne einerbreuberg. Leibeigenen dem Vater nach in die pfälzische oder mainzischeLeibeigenschaft fallen sollten, sei es endlich, daß ihnen von seiten ihrerVogteiherrschaft befohlen wurde, sich ihrer breuberg. Leibeigenschaft zuentledigen, oder daß sie von ihr schlechthin „aufgefangen“ und als ihreLeibeigenen behandelt wurden. Diejenigen, welche in Städte oder in mitRingmauern umgebene Flecken sich verheirateten, wollten hierdurchipso actu die Freiheit erlangt haben usw. Etwa 120 von den ca. 1150auswärtigen breuberg. Leibeigenen, also etwa 10 °/o, werden als streitigbezeichnet ‘).
Um diesen Differenzen den Boden zu entziehen, wurdendie beiderseitigen Leibeigenen häufig ausgetauscht, und derdurch den einmaligen Austausch geschaffene Zustand durchVerabredung der gegenseitigen Freizügigkeit perpetuiert 2 ).
‘) vgl. die S. 132 n. 1 gen. Verzeichnisse.
s ) Derartige Austausch- und Freizügigkeitsverträge s. bei Th. Lud-wig, Baden 103 (Baden und Speyer 1578); Th. Knapp, Beiträge 363 f.(Württemberg und Ulm 1624); Dahl, Beschr. von Lorsch Urk. S. 71 f.,(Vertr. zw. Kurmainz u. Kurpfalz v. 1714 Zif. 13); Steiner, Gesell, d.Bachgaues II 243; Deductio Wertheim contra Würzburg bei Pütter, Aus-erles. Rechtsfälle II 1 (1771) S. 95, (Werth, u. Würzb. 1505); Darmstädter ,Größherzogt. Frankfurt (1900) 34 f. (Frankfurter Landgemeinden); J. J.Moser, Nachbarl. Staatsrecht (1773) 247, 404 f., 408 f. Pfalz überläßt s.Leibeigenen, s. Bastards- u. Wildfangsrecht 1709 vertragsmäßig an d.Hochstift Speyer , an den Johanniterorden in dessen Ortschaften im Ober-