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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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DIE LEIBEIGENSCHAFT VOM 16. BIS 18. JAHRHUNDERT.

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die Reichsritterschaft auch hinsichtlich der Leibeigenschaft einenschweren Stand gegenüber den Reichsständen 1 ).

EineSupplikation des breubergischen Leibsschullheißen Fabriwegen allerlei Leibeigenschaft sgebrechen v. J. 1601 gewährt über dieverschiedenen Differenzen, welche zwischen der Herrschaft Breuberg undden meisten benachbarten Territorien hinsichtlich der breubergischenauswärtigen Leibeigenen zu Ende des 16. Jahrhunderts bestanden, er-wünschten Aufschluß.

Hier wird vor allem hervorgehoben, daß Kurmainz den seit 1565gellend gemachten Bestrebungen der Herrschaft Breuberg, die jährlicheLeibsbeede der zur Ostheimer Königsbeede gehörigen Leibeigenen alsdingliche Reallasf auf die Güter zu legen, statt sie, eben als eine Leibs-beede, in capita gleich einzuleilen, scharf entgegen getreten sei, und sogardie jährlichen Zusammenkünfte derganzen beedtbaren Gesellschaft,welche doch zu Erkundigung jährlichen Ab- und Zuganges der Personen,item Uffholunge (Abgabenerhebung) und der Busamb (beedbaren Weiber)Anmerkung gar notwendig, nicht mehr gestalten wolle, unter dem Vor-geben, es möchte sonst die Herrschaft Breuberginskünftig eine sonder-bare neuerliche Jurisdiktion, sowohl auf die Personen, als auch derenGüter erschöpfen. Überhaupt sei es schwierig, die auswärtigen Leib-eigenen zur Erlegung ihrer Schuldigkeiten anzuhalten und ihnen untereine fremde Jurisdiktion nachzufolgen; gebieten könne man ihnen nichts,und bittlich sei auch nicht viel zu erreichen; wiederholt mußten die Ein-sammler unter großen Kosten umgehen, um die jährlichen wenigen KreuzerLeibsbeede von den einzelnen zu erlangen und sich häufig anstatt der

*) vgl. Kerner, Staatsrecht d. Reichsritterscb. I, 160 f., das. nähereNachweise, insbes. auch die der Rittersch. erteilten Privilegien. In derUmgehung von Frankfurt nahmen die Leibherrn allgemein in der Zeitvom 14 bis 16. Jahrh. ein Interzessions- und Schutzrecht gegenüber denGerichtsherren ihrer Leibeigenen in Anspruch und galten auf Ersuchender letzteren zur Ausübung desselben als verpflichtet; Bücher, Bevölkerungv. Frankfurt 481. Sodann Th. Knapp, Beiträge 27, 30 n. 4, 357 n. 2 usw.Ludwig, badischer Bauer 106, J. J. Moser. Nachbarliches Staalsrecht (1773)404 ff., Hertius, Consilia et Responsa I (1729) 844 f. Infolge der Landes-hoheitsstreitigkeiten zwischen Zent- und Vogteiherrn war es für jene vonBedeutung, Leibeigene in den fremdvogteilichen Bezirken ihrer Zentenzu besitzen, um die Landeshoheitsansprüche auch durch diese leibherr-lichen (!) Gerechtsame unterstützen zu können (so Hessen-Darmstadtin Niederkeinsbach, Erbach in Winterkasten , Laudenau, Kleingumpen,Pfaffenbeerfurth, Würzberg, Hiltersklingen a. d. Haardt); bes. Graf BranzS. 143, 145, wo Leibeigenschaft und Hagestolzenrechl schlechthin alslandesherrliche Befugnisse aufgefaßt werden.