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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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II. DIE LEIBEIGENSCHAFT.

liier das ernstliche Bestreben, fremde Leiblierrscliaft aus deminländischen Territorium zu beseitigen 1 ).

Das in der Ausbildung und Erstarkung der Landeshoheitliegende Bestreben nach möglichster Verdrängung der ver-schiedenen die innerstaatliche Gewalt beschränkenden fremdenGerechtsame haben wir bereits im Verhältnisse zwischen denZentherrn und den unmittelbaren Vogteiherrn kennen gelernt,in dem mit großer Energie verfolgten Bestreben der letzteren,die zentherrlichen Gerechtsame einzuschränken, möglichst auchden Blutbann selbst zu erwerben; dieselbe Tendenz begegnetuns nunmehr in den Beziehungen zwischen Vogtei- (Landes -)und Leibherrn. Die hieraus sich fast notwendig ergebendenDifferenzen 2 ) bestanden tatsächlich in ganz Südwestdeutschland ,überall, wo jene Durchkreuzung von Gerichts- und Leibeigen-schaft vorhanden war. Man versagte häufig auswärtigen Leib-herrn die erforderliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Ansprücheauf die Entrichtung der geschuldeten Abgaben gegen ihre imInlande ansässigen Leibeigenen, man bestärkte säumige Unter-tanen in ihrem Verhalten, ja man erlaubte sich selbst Eingriffein jene Rechte. Umgekehrt aber machten nicht selten die Leib-herrn gegen auswärtige Leibeigene Ansprüche auf Kriegsdienste,Steuern, Gerichtsbarkeit u. a. geltend, welche, weit über denRahmen ihrer Befugnisse hinaus gehend, gefährliche Eingriffein die fremde Landesobrigkeit darstellten. Insbesondere hatte

seien gleich allda geboren oder nit oder haben sich sonsten von andernHerrschaften dahin begeben, fals selbige allem kein nachfolgenden Herrnhaben; sie mußten ihre Gebühr, die Königsbed, in allem gleich den Leib-eigenen entrichten;wan aber jemands darvon sein häusliches Wesen inander Herrschaft transferiert, hat er berührter Königsbed halber einenfreien Zug und ist ganz entlediget ohn einigs Entgelt; sie gehörten indie Kellerei Miltenberg und pflegten alljährlich im Schloß zu Limbachzusammenzukommen. P. Albert, Steinbach bei Mudau (1899) 88, 99, 119.Auch die zur erb. Hetzbacher Königsbeede Gehörigensollen einen freienZug gehabt h., F. Erb. Amt Leibeig. Vgl. auch Brunner, Der pfälz.Wildfangstreit (Diss. 1896) 3 n., 11.

) Vgl. Th. Knapp. Beiträge 362f. (Württemberg), Th. LudwigBaden 102 ff.

s ) vgl. Th. Knapp, Beilr. 363; Ludwig, Baden 102 f., 111.