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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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DIE LEIBEIGENSCHAFT VOM 16. BIS 18. JAHRHUNDERT.

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dem wird nur von den zur Ostheimer Ivönigsbeede gehörigenLeibeigenen berichtet, daß sie zu jährlichen Zusammenkünftenin Ostheim verpflichtet waren'), bei welchen durch den breu-bergischen Leibsscliultheißen der jährliche Ab- und Zugang derPersonen angemerkt, die Höhe der jährlichen Leibsbeede fest-gesetzt, die Abgaben des vergangenen Jahres gezahlt und außer-dem derbeedbaren Gesellschaft eine Zehrung zuteil wurde 1 2 ).

Jene Durchkreuzung von Landeshoheit und Leibherrschaftscheint bis zum Beginne des 16. Jahrhunderts auch im Gebietedes Odenwaldes als den Interessen der Landesherrn nicht wider-sprechend betrachtet worden zu sein, ebensowenig wie die Grund-herrn Wert darauf legten, daß ihre Grundholden zugleich auchihre Leibeigenen wären. Seit dieser Zeit aber finden wir auch

1 ) in andern südwestdeutschen Territorien als Weisungspflicht be-zeichnet, vgl. Th. Knapp, Beiträge 4 ff. (Heilbronn ), 352 f. Th. Ludwig,bad. Bauer 99. (Baden, Pfalz).

Ebenso waren in Württemberg die Leibeigenen, auch diejenigendesselben Leibherrn, in verschiedene Genossenschaften eingeteilt, welcheuntereinander sowohl hinsichtlich der Verpflichtungen wie der Kellereien,in welche sie gleichsam gebannt waren, sie mochten in- oder außerhalbdes Landes, in diesem oder jenem württemb. Amte häuslich sich nieder-gelassen haben, sich unterschieden, was man mit dem Ausdrucke, daßsie in diese oder jene Kellerei zu weisen, d. h. ihre Leibhennen usw. zureichen schuldig waren, bezeichnete. So waren im Amte Meckmühl diezur Burg Meckmühl ehemals gehörigen Leibeigenen in 8 Gesellschafteneingeteilt, die man Leibbethen nannte; drei davon waren dem Amte ein-verleibt, drei waren mainzisch, zwei edelmännisch. Ihre gesetzte Leib-beth oder Leibsteuer aber mußten sie abtragen, so lang nur noch eineeinzige Person in der Gesellschaft war; wenn aber ein solcher Leibeigenersich von der Gesellschaft ledig machen wollte, mußte es mit deren Wissenund Willen geschehen; vom Abkaufsgeld gehörte die Hälfte dem Halsherrn,die andre Hälfte der Gesellschaft, welche dieses Geld durch eigne Ver-walter administrieren ließ. Vgl. C. F. Gersllacher, Handbuch d. teutschenReichsgesetze X (1791) S. 1820f.

2 ) Über weitere Unterschiede zwischen den gewöhnlichen und denzu der breubergi sehen Königsbede gehörenden Leibeigenen war nichtsfestzustellen. Derartige Königsleute gab es ferner in der östlich an dieGrafschaft grenzenden mainz. Zent Mudau ; hier verstand man daruntersolche Personen,so sich an gewissen Orten, bevorab im Ambt Craut-heimb und in der Zent Mudaw um Limbach häuslich niederlassen, sie