i. Kapitel.
DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
Im Allgemeinen.
Der allgemein bestehenden Scheidung der Gerichtsbarkeitin die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit entsprach in Frankenihre Teilung in die Zent und Vogtei, eine Unterscheidung, welcheauch dort festgehalten wurde, wo beide Arten von Gerichtsbar-keit in derselben Hand vereinigt waren. Jede dieser Gerichts-barkeiten bildete den Kernpunkt eines besonderen öffentlich-rechtlichen Herrschaftsverhältnisses, der Zent- und der Vogtei-herrschaft, worin für die Herrschaft und die Untertanen bestimmteRechte und Pflichten begründet waren.
Trotz zahlreicher Abweichungen, immerhin in Überein-stimmung mit der Mehrheit der Fälle in der Praxis, verstandman unter Vogteigerichtsbarkeit allgemein, beeinflußt insbesondereauch durch die aufKompetenzerweiterung gerichteten Bestrebungender Vogteiherrn gegenüber den Zentherrn, die gesamte Gerichts-barkeit, mit Ausnahme der peinlichen Kriminalgerichtsbarkeit,seit dem der fränkischen Ritterschaft 1609 von Kaiser Rudolf II.erteilten Privileg allgemein die sog. Zivilgerichtsbarkeit mit Aus-nahme der auf die Haupt- oder Zentfälle, die (meist 4) hohenRügen 1 ), gewöhnlich Mord, Brand, Diebstahl, Notzucht, be-schränkten peinlichen Gerichtsbarkeit 2 ) 3 ).
*) Sie bedeuteten in und vor dem 16. Jahrh. sein - häufig nur eineBeschränkung der Rügepflicht, nicht der Gerichtsbarkeit. Vgl. H. Knapp,Zenten des Hochslifts Würzburg II (1907) 288 f., 292.
a ) vgl. die unten S. 25 zitierte Litteratur.
3 ) Vogteiherrschaften mit derart weitgehender Kompetenz standenjedoch nicht selten solche mit erheblich geringeren Befugnissen gegen-über. So umfaßte die Vogtei der Frh. v. Prettlack (Rechtsnachfolger derHerrn v. Rodenstein) über ihre Vogteiuntertanen (die zugleich ihre Grund-
Killinger, Die ländl. Verfassung. 2