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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZENT UND VOGTEI.

Auf letztere beschränkte sich daher gegenüber diesenYogteidistrikten die Kompetenz des Zentgerichtes, und hierauserklärt sich die übertragene Bedeutung des Wortes Zent imSinne von peinlicher Gerichtsbarkeit 1 ); je nachdem sie auf be-stimmte Verbrechen eingeschränkt war oder alle Verbrechen undauch geringere Delikte im konkreten Kalle umfaßte, unterschiedman die centena limitata und omnigena (universalis, illimitata),erstere bisweilen auch als Fraißzent bezeichnet 2 ).

holden waren) in den zur gräfl. erbach. Zent Reichelsheim gehörigen OrtenLaudenau, Kleingumpen und Winterkasten lediglich einerseits die Steuerund Schatzung zur Reichsritterschaft (Ritterort Odenwald ), andrerseitsdie Mitberechligung an dem zwischen Prettlack und Erbach gemeinschaft-lichen sog. Untergericht in Laudenau, indem an dieses Gericht außer denPrettlackschen Untertanen noch einige Erbachische Untertanen ausLaudenau gehörten. Die Kompetenz dieses mit dem erbach. Beamtengemeinschaftl. Untergerichtes erstreckte sich a) auf die Entscheidung vonGutsstreitigkeiten, soweit sie sich durch Hebung und Setzung der Mark-steine schlichten ließen, weshalb aus den Gerichtsschöffen auch ein ge-meinschaftliches Vier- oder Steinsetzergericht gebildet wurde; b) Wehr-schaftserteilung über Güterkäufe; c) Bestrafung geringer Frevel oder sog.Ungeschicke mit Geldbußen bis zu 3 lb Heller, wovon */s Erbach , 'ja Prett-lack, */ 3 den Untergerichtsverwandten gebührte. Gegen die Urteile desUntergerichtes konnte an die Zent appelliert werden. Im übrigen standdie geistliche, die hohe und niedere Straf- wie die Gerichlsbarkeit inbürgerlichen Sachen auch hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen Vogtei-herrschaft und Untertanen der Zentherrschaft Erbach zu, ebenso wie allesonstigen landesherrlichen Rechte. Gleichwohl prätendierten auch hierdieadeligen Gutsherrn die Landeshoheit über diese ihreJunkerbauern,(Hintersassen,Censiten). Heyl, SLB. (Reichenb.); Graf FranzS. 131 f., 149.

') Ein Analogon bietet der BegriffLandgericht, Landgerichtsfällein Österreich; vgl. Luschin von Ebengreuth, Gesch. d. ält. Gerichtswesensin Östr. (1869) 111, 150, 157. Vgl. jedoch E. Mayer, Würzburg. Herzogt.207. Auch Eichhorn, Rechtsgesch. III (1844) 323 § 429 e. Zent = peinl.Gerichtsb. bisw. im Gegens. zur Praxis: vgl. Röder, Von Erbgerichten undLehnsvogteyen in der Pflege Coburg (1782) 74 f., 151; Deductio in SachenLüwenstein contra Würzburg bei Pütter, Auserles. Rechtsfälle II 1 (1779),p. 93 f., 172 f. (Grfsch. Werth.).

! ) vgl. die häufig wiederkehrende Definition z. B. bei Wehner, Ob-servat. pract. (1735), p. 524. Schneidt, thesaur. jur. franc. I 3369. Leucht,Tract. acad. (1700), p. 372.