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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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119
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II. Kapitel.

DIE LEIBEIGENSCHAFT.

I. DIE LEIBEIGENSCHAFT IM 18. JAHRHUNDERT.

In der Grafschaft Erbach wie in der Herrschaft Breubergwar im 18. Jahrhundert grundsätzlich jeder Amtsuntertan alssolcher traft Rechtens Leibeigener seiner Landesherrschaft.Untertanen aber hießen nach dem amtlichen Sprachgebraucheregelmäßig nur diejenigen Territorialangehörigen, welche Ge-meindebürger waren; nur sie waren kraft territorialen Rechts-satzes grundsätzlich leibeigen. Tatsächlich war zwar auch dergrößere Teil der Beisassen der Leibeigenschaft unterworfen,aber nicht auf Grund territorialen Rechtssatzes, sondern gemäßder im Institute der Leibeigenschaft selbst begründeten Regel:partus sequitur matrem. Die Beisassen und Erbschutzverwandtenwaren leibeigen nur, soweit und weil sie von inländischen leib-eigenenUntertanen abstammten.

Mit Rücksicht auf diese territoriale Abschließung, auf diezum Teil mit staatlichen Mitteln erreichte Ausdehnung undEinschränkung der leibherrlichen Gerechtsame auf die Gesamt-heit der inländischen Untertanen, bezeichnen wir die in unsernTerritorien bestehende Leibeigenschaft als Territorialleib-eigens chaf t.

Es bestand demnach im 18. Jahrhundert in unsern Ge-bieten nicht mehr, wie dies noch im 16. Jahrhundert der Fall

jede Hube 8, jede halbe Hube 4, jede Viertelhube 2, die Häuser 2 bzw.2/s Maß zu kaufen; die Maß mußte 2 Pfg. teurer bezahlt werden, alssie sonst galt; der Herrschaft stand das Recht zu, ein Fuder Wein dar-zulegen. L. Dietrich, Mitteil, aus Königer Gültbüchern etc., in Hess. Blätterf. Volksk. II (1903) 29. Über den Bannwein im allg., insbes. auch dieFrage, ob er dem Zent- oder Vogteiherrn gebührte, vgl. Siebenkees,Beitr. z. teutschen Recht II (1786) 113 f. (Bodmann, Vom Bannwein).