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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

Derartige Bannrechte waren zunächst der Müll len zwang,indem nicht immer, aber sehr häufig, die Einwohner einer Ort-schaft oder ein Teil davon oder auch mehrere Dörfer als Mahl-gäste in eine bestimmte Mühle gebannt waren 1 ).

Sodann bestand fast überall 2 ) ein Bannrecht für dieWirtschaften, die zu Erb- oder Temporalbestand verliehenwaren. Auch das Branntweinbrennen und die Herstellungvon Bier sowie sonstige Monopolberechtigungen auf dem Ge-biete des Gewerbewesens wie des Handels waren nicht seltenverliehen; besonders die aus der Einführung des Salzmonopolsin der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts herrührenden Salz-gelder stellten eine verhältnismäßig bedeutende Einnahme dar.Besaßen die Wirte der Regel nach das ausschließliche Rechtdes Ausschankes, so waren sie ihrerseits, wie bei Besprechungdes Olnngeldes bereits bemerkt wurde, verpflichtet, auf Verlangender Herrschaft ihren Wein und ihr Bier aus dem herrschaftlichenKeller zu beziehen. Daneben findet sich vereinzelt noch das be-sondere Recht des Bannweines, seinem Ursprünge nach ein Zwangs-und Bannrecht nicht nur negativen Inhaltes als Yerbietungs-rechtes, sondern mit dem positiven Inhalte, daß die Bannunter-worfenen verpflichtet waren, gewisse Quantitäten von Wein vonder Herrschaft jährlich gegen Entgelt zu entnehmen; doch handeltees sich im 18. Jahrhundert nur noch um eine Geldabgabe 3 ).

) Daneben vereinzelt eine abgeschwächte Art: 15*25 wird inWersau die Konzession zur Anlegung einer Mühle erteilt, in welche4 Dörfer zwar nicht gebannt werden, jedoch wird verboten, daß ohneWissen und Willen des betr. Müllers und seiner Erben fremde Müllerin jene Dörfer fahren. F. Wersau, Voglei I.

2 ) Nicht z. B. in Brensbach ; weil es hier keine Schildgerechtigkeitgab, konnte Jeder Wein verzapfen, nur mußte er das Ohmgeld von2 fl. 10 Kr. pro Ohm enlrichten und den Weinanschneidern Anzeigemachen; der Bier- und Brannlweinschank dagegen, ebenso das Brannt-weinbrennen war auf Zeit verlehnt. Heyl, SLBBrensb.

3 ) So fielen in Michelstadt von den zu bürgerlichen Häusern ge-hörigen Gärten zum Bahnwein 53 fl. 39 Kr. 3 ^ LTA. I d. a. 1718. Auchin König war er schon im l(i. Jahrhundert zu einer bloßen Geldabgabeim Betrage von 4 fl. 11/* alb. geworden; nach Gültbuch v. 1477 hatte