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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZEXT UND VOGTEI.

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infolge von Kriegsdurchmärschen zugrunde ginge oder die Scliafefortgetrieben würden, ein billigmäßiger Nachlaß zuteil werden.Im Interesse der Prästationsfähigkeit der fronbaren Untertanenwar ihm die vertragsmäßige Verpflichtung auferlegt, die Winter-und Frühlingszahl der Schafe nicht zu hoch zu halten.

Bisweilen kam es vor, daß die Herrschaft eine Schäfereiin Gemeinschaft mit einem Hofbauern oder Schäfer besaß, odersie nur zur Hälfte verpachtet, die Verwaltung der eignen Hälfteaber dem Pächter übertragen hatte, wobei über den Umfangund die Art der von beiden Teilen zu tragenden Kosten, dieArt der Vergütung, den Übergang des Eigentums an den Schafen,die Tragung der Gefahr sehr verschiedene Bestimmungen ge-troffen waren. Inwieweit hier im einzelnen Falle Sozietäts-,Pacht- oder Dienstvertragsgrundsätze anzuwenden waren, kannhier nicht näher untersucht werden.

Außer dem jährlichen Weid- oder Triftgelde bezog dieHerrschaft, soweit nach den Pacht- oder sonstigen Verträgendas Eigentum an dem Schafvieh nicht der Herrschaft zustand,den Lämmerzehnten, teils in natura, teils in Geld. Eine be-stimmte Quote (- / 3 , 3 U) desselben gebührte in der Regel einemPfarrer.

Die zeitweise oder erbliche Verpachtung der Schafweidean Gemeinden geschah bisweilen auch zu dem Zwecke, um denUntertanen die Haltung ihres fronbaren Zugviehes zu erleichtern.Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurde die Verpachtung anGemeinden sehr häufig; sie erfolgte nunmehr hauptsächlichzum Zwecke der Hebung und Förderung der Landeskultur.

Zu den Monopolen gehörten außer der Schafweidegerech-tigkeit noch verschiedene Bannrechte im engem Sinn, welcheder Herrschaft nicht nur wie bei jener ein ausschließlichesRecht verliehen, sondern für die Untertanen auch den unmittel-baren Zwang bedeuteten, bestimmte wirtschaftliche Bedürfnissenur durch die Herrschaft befriedigen zu lassen ').

*) Neukamp, Art.Zwangs- und Bannrechte in Eltster, Wörter-buch der Volkswirtschaft II (1907) 1135f.