Druckschrift 
Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
Seite
116
Einzelbild herunterladen
 

I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

11 ß

Nur selten behielt die Herrschaft eine Schäferei in eignerVerwaltung und ließ sie dann in eignem Namen und auf eigneRechnung und Gefahr durch einen angestellten Schäfer bewirt-schaften. Dieser erhielt einen in seinem Lohnbriefe genau be-stimmten sog. Sacklohn J ).

Im übrigen war die Schaf weide überall gegen ein jähr-liches Weid- oder Triftgeld verpachtet 2 ), bisweilen an Gemeindenfür den Umfang ihrer Gemarkung, in der Regel an Privat-personen, in beiden Fällen meist auf Zeit, oft aber auch erblich.

Die Schäfereibeständer waren, abgesehen von den Gemeinden,in der Regel herrschaftliche Hofbaueru, welche gleichzeitig einherrschaftliches Hofgut zu Erb- oder Temporalbestand besaßen.Im übrigen waren es einzelne Bauern oder ehemalige gräflicheBeamte. Soweit der Pferch nicht für die herrschaftlichenLändereien Vorbehalten war oder von den Beständeru für ihreeigenen oder gepachteten Grundstücke verwendet wurde, pferchtendie Schäfereibeständer fremdes Bauernland, in der Regel gegendie Hälfte des Ertrags der gepferchten Grundstücke. DerSchäfereierbbeständer zahlte zunächst für die Überlassung zuErbbestand eine einmalige größere Summe an die Herrschaftund außerdem einen jährlichen Canon als Weid- oder Triftgeld;erbberechtigt waren ,,alle ehelichen Leibeserben des erstenBeständers. Der Temporal bestand war meistens auf längereZeit, z. B. 18 Jahre, abgeschlossen.

Der Schäfereibeständer verwaltete seine Schäferei auf eigneRechnung und Gefahr; das lebende und tote Inventar war seinEigentum. Doch sollte ihm nach dem Vertrage für den Falldes Ausbruches einer Seuche und für den Fall, daß die Schäferei

') Der Sacklohn des Schäfers der Giinlherfürsler Schäferei z. B.bestand 1732 in 15 Malter Korn, 2 Malter Spelz, 1 Malter Hafer, 2 MalterHeidekorn, in dem Sommer- und Winlerfulter für 1 Kuh und 2 Geißen,in der Benulzung eines Kraulgarlens, von etwas Spinsei- und Rübenlandund endlichin 60 Stück Schafvieh, halb Trag-, halb Göltvieh, zu seinerHallung. LTA. XI (A. Erbach 1732).

! ) War eine Schäferei zeilweilig nicht in Betrieb und wurde dasjus pascendi tatsächlich nicht ausgeübt, so mußten die Untertanen diesesSchäfereibezirkes ebenfalls ein gewisses Weidgeld entrichten. LTA. XI.