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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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226
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SCHLUSS.

Der hervorstechendste Zug der siid\vestdeutschen Agrar-verfassung, derjenige, der nach den Ergebnissen der neuen For-schung ihr charakteristisches Merkmal im Gegensätze zur länd-lichen Verfassung des deutschen Ostens und Nordwestens im18. Jahrhundert darstellt, liegt in der Konstanz der agrarwirt-schaftlichen Verhältnisse des Mittelalters, in der sog. Erstarrungder mittelalterlichen Villikatiousverfassung. Während im Nord-westen die alte Villikatiousverfassung seit dem 12. und 13. Jahr-hundert zur sog. neueren Grundherrschaft, während im Koloni-sationsgebiet des deutschen Ostens eine der letzteren ähnlicheAgrarverfassung seit Beginn der Neuzeit zur eigentlichen Guts-herrschaft und Erbuntertänigkeit sich entwickelt, entbehrt derSüdwesten einer wirtschaftlich-rationellen Weiterentwicklung, jaes zerfällt die ältere Grundherrschaft, die eine private Herrschaftüber Menschen und Land nach Inhalt des Hofrechtes war, inzwei selbständige Institutionen, in eine private Herrschaft über dasLand die eigentliche Grundherrschaft des 18. Jahrhunderts, und in eine hiervon sich lösende selbständige private Herr-schaft über Menschen die sog. Leibeigenschaft des 18. Jahr-hunderts. Als drittes, ebenfalls selbständiges Abhängigkeitsver-hältuis der ländlichen Bevölkerung tritt zur Leibeigenschaft undzur Grundherrschaft hinzu die Gerichtsherschaft, die öffent-liche Gewalt über freie und leibeigene Menschen.

Die Funktion der Gerichtsherrschaft auf dem Gebiete derAgrarverfassung war in den einzelnen Teilen Deutschlands ver-schieden; sie soll in dem folgenden Überblick besonders hervor-gehoben werden.

Im Nordosten war zwar die Gerichtsherrschaft für den