SCHLUSS.
Der hervorstechendste Zug der siid\vestdeutschen Agrar-verfassung, derjenige, der nach den Ergebnissen der neuen For-schung ihr charakteristisches Merkmal im Gegensätze zur länd-lichen Verfassung des deutschen Ostens und Nordwestens im18. Jahrhundert darstellt, liegt in der Konstanz der agrarwirt-schaftlichen Verhältnisse des Mittelalters, in der sog. Erstarrungder mittelalterlichen Villikatiousverfassung. Während im Nord-westen die alte Villikatiousverfassung seit dem 12. und 13. Jahr-hundert zur sog. neueren Grundherrschaft, während im Koloni-sationsgebiet des deutschen Ostens eine der letzteren ähnlicheAgrarverfassung seit Beginn der Neuzeit zur eigentlichen Guts-herrschaft und Erbuntertänigkeit sich entwickelt, entbehrt derSüdwesten einer wirtschaftlich-rationellen Weiterentwicklung, jaes zerfällt die ältere Grundherrschaft, die eine private Herrschaftüber Menschen und Land nach Inhalt des Hofrechtes war, inzwei selbständige Institutionen, in eine private Herrschaft über dasLand — die eigentliche Grundherrschaft des 18. Jahrhunderts—, und in eine hiervon sich lösende selbständige private Herr-schaft über Menschen — die sog. Leibeigenschaft des 18. Jahr-hunderts. Als drittes, ebenfalls selbständiges Abhängigkeitsver-hältuis der ländlichen Bevölkerung tritt zur Leibeigenschaft undzur Grundherrschaft hinzu die Gerichtsherschaft, die öffent-liche Gewalt über freie und leibeigene Menschen.
Die Funktion der Gerichtsherrschaft auf dem Gebiete derAgrarverfassung war in den einzelnen Teilen Deutschlands ver-schieden; sie soll in dem folgenden Überblick besonders hervor-gehoben werden.
Im Nordosten war zwar die Gerichtsherrschaft für den