KÜNDIGUNG VON FRONAKKORDEN.
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Posten in den jährlichen Amtsrechnungeri ausmachte, doch allenötigen Dienste in Natura geleistet wurden. Das Kündigungs-recht, welches sich die Herrschaft in den Akkorden in der Regelausdrücklich Vorbehalten hatte, wurde daher, soweit sich sehenläßt, nie ausgeübt. Einerseits scheute man sich vor den „vielenDifficultäten“, welche der Versuch, „die Fröhnd nach dem bis-herigen Accord ganz aufzuheben und die Untertanen zu einerungemessenen Fröhnd wieder zu vermögen“, mit sich gebrachthätte, andrerseits hätte man eine dem Werte des Frongeldesentsprechende Naturalverwendung für die Dienste gar nichtgehabt.
Einige trotzdem in mehreren Vogtei Ortschaften unter-nommene Versuche scheiterten an der Unterstützung, welcheden sich weigernden Vogteiuntertanen durch ihre Zentherrschaftaus territorialpolitischen Gründen zuteil ward; es blieb bei demFrongelde 1 ).
Killinger, Die ländl. Verfassung.
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