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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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EINLEITUNG.

Das Gebiet, über welches das gräfliche Haus Erbach biszur Mediatisierung auf Grund der Rheinbundsakte vom 12. bezw.19. Juli 1806 art. 24 die Landeshoheit ausübte, liegt zum größtenTeile im heutigen großherzoglich hessischen Kreise Erbach , demsüdöstlichen Teile der Provinz Starkenburg , zu beiden Seitendes oberen und mittleren Laufes des bei Obernburg in den Main sich ergießenden Odenwaldflüßchens Münnnliug. Nach Westenzu griffen in einem schmalen Streifen die Ämter Reichenberg und Schönberg in den vorderen Odenwald , letzteres bis an dieBergstraße hinüber, und hier schloß sich nach Norden das 1714an Hessen-Darmstadt veräußerte Amt Seeheini an, während dasAmt Wildenstein auf dem rechten Mainufer im Spessart lag.

In Gemeinschaft mit dem fürstlichen Hause Löwenstein-Wertheim besaß das Haus Erbach die Herrschaft Breuberg,welche, im Süden an die Grafschaft grenzend, zu beiden Seitendes Unterlaufes der Mümmling lag. Auch sie gehört dem groß-herzoglich hessischen Kreise Erbach an.

Die Geschichte der Grafschaft Erbach ist die Geschichtedes Eamilienbesitzes des gräflichen Hauses. Hierauf sei einkurzer Rückblick gestattet 1 ).

Als ältestes bekanntes Glied des Geschlechtes gilt ein um1148 in Beziehungen zum Kloster Lorsch im Oberrheingau vor-kommender Eberhard von Erbach. Ein vor 1223 verstorbenerGerhard von Erbach wird ausdrücklich als königlicher Mini-steriale und zwar als Schenk des Königs bezeichnet. DessenKinder überließ titulo proprietatis König Heinrich VH. mit Ge-nehmigung seines Vaters, des Kaisers Friedrich II., 1223 in die

*) Außer Simon vgl. K. Morneweg, Geschichte des Odenwaldes inG. Volk, Der Odenwald (1900).

Killinger, Die ländl. Verfassung. 1