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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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II. DIE LEIBEIGENSCHAFT.

war, eine rein personale Leibeigenschaft in dem Sinne, daß dieeinzelnen Leibeigenen desselben Leibherrn vereinzelt und zer-streut in verschiedenen Territorien saßen und als die Begrün-dungstatsachen der Leibeigenschaft für den einzelnen Geburtvon leibeigener Mutter und freiwillige Ergebung, gleichviel woder Leibeigene sich befand, erscheinen'); ebensowenig handeltees sich um eine Realleibeigenschaft in dem Sinne, daß dieÜbernahme eines Bauerngutes den Eintritt in die Leibeigen-schaft des Grundherrn zur Voraussetzung oder auch zur selbst-verständlichen Folge hatte * 2 ). Unsre Territorialleibeigenschaftstimmt vielmehr mit dem für Südwestdeutschland typischenSysteme überein, welches im Gebiete des heutigen KönigreichesWürttemberg regelmäßig als Lokalleibeigenschaft, in Baden undim Unter-Elsaß als Realleibeigenschaft bezeichnet und hier eben-so wie bisweilen auch in unsern Gebieten durch den Satz aus-gedrückt wurde: Die Luft macht eigen 3 ).

Allerdings war das Territorialprinzip in der Leibeigen-schaft zwar der Regel nach, aber doch nicht ganz ohne Aus-nahmen zur Durchführung gelangt: es gab auch im 18. Jahr-hundert in beiden Territorien noch vereinzelt Leibeigene, welchenicht ihre Landesherrschaft, sondern fremde Herrschaften zumLeibherrn hatten.

Außerdem gab es drei Gruppen von Ausnahmefällen kraftbesondrer Privilegien.

*) In unsern Territorien allerdings bereits durch die Ausübungdes Wildfangsrechtes (s. u.) beeinflußt. Ein Beispiel reiner Personalleib-eigenscbaft s. bei Simon Urk. S. 60 Nr. LVII d. a. 1353. Für andre Ge-biete: Th. Knapp, Beiträge 368 f.; Ludwig, Bad. Bauer 34.

*) Nachweise des Vorkommens dieser Realleibeigenschaft s. beiTb. Knapp, Beitr. 366f.; für Niedersachsen insbes. W. Wittich, Grund-herrsch. in NWDeutschl. 223, 242 f., 246. Ein Zusammenhang zwischenLeib- und Grundherrschaft bestand in unsern Gebieten nicht, obgleichbisweilen im amtlichen Sprachgebrauchs vonBauerngütern, denen dieLeibeigenschaft anklebt, die Rede ist (s. S. 127 n. 1).

3 ) Vgl. Th. Knapp, Beiträge 38, 87, 228 f., 365 f.; Wächter, Gesch.des Württemberg . Privatrechtes I (1839) 154 f. Ludwig, Bad. Bauer 34 f.,Ders., Die deutschen Reichsstände im Elsaß (1898) 84 f. Darmstädter,Großherzogt. Frankfurt (1900) 34 f.