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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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DIE LEIBEIGENSCHAFT IM 18. JAHRHUNDERT.

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Von der Leibeigenschaft befreit waren zunächst die StädteErbach, Michelstadt , Neustadt und das Amt König, nicht da-gegen die Stadt Beerfelden . Die Leibfreiheit dieser Gemeindenerstreckte sich auf alle Einwohner, so daß auch leibeigenePersonen, welche sich nur als Beisassen daselbst niederlassenwollten, der vorherigen Mannmission bedurften. Aber auch dieEinwohner der gefreiten Gemeinden mußten die jährlicheLeibsbeedein recognitionem der erlassenen Leibsservitut ent-richten ').

Kerner wurde regelmäßig den Personen, welche ein herr-schaftliches Hofgut zu Erb- oder Temporalbestand übernahmen,im Vertrage zugesichert, daß die Übernahme des Hofes dieLeibeigenschaft nicht begründen solle; eine bereits bestehendeLeibeigenschaft des Beständers wurde hierdurch jedoch nichtaufgehoben 1 2 ). Dasselbe war der Fall hinsichtlich derjenigenPersonen, welchen nach dem ßOjährigen Kriege ein bisherigesHubgut als herrschaftlicher freier Hof zu Eigentum übertragenworden war.

Nicht leibeigen waren endlich die höheren und ein Teilder niederen herrschaftlichen Beamten, deren Freiheit wenigerin der Tatsache, daß sie, wenigstens zum Teil, nicht territorial-angehörig waren 3 ), als vielmehr in der bevorrechteten Stellungihres Standes begründet erschien.

Begründet wurde die Leibeigenschaft für den einzelnendurch Geburt von leibeigener Mutter, durch Verheiratung miteinem Leibeigenen, durch Domizilierung in einer inländischen,von der Leibeigenschaft nicht befreiten Gemeinde.

Da es im 18. Jahrhundert in beiden Territorien fast keinefremden leibherrlichen Berechtigungen mehr gab, vielmehr fastalle Untertanen nur ihre Landesherrschaft zum Leibherrn hatten,so wurde regelmäßig die Abstammung von leibeigenen Unter-

1 ) Diese Befreiungen erfolgten im 16. und 17. Jahrhundert, z. B.Michelstadt 1560, Simon S. 63.

2 ) Es gab auch leibeigene Erbbeständer (Hofbauern), z. B. LTA. Ip. 248; ungenau Erb. Ldr . 377.

3 ) vgl. S. 112 n. 2.