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II. DIK LEIBEIGENSCHAFT.
tanen überhaupt als Ervverbsgrund bezeichnet; das rechtlichallein entscheidende Moment, die Leibeigenschaft der Mutter(partus sequitur matrem) war nur selten noch von praktischerBedeutung.
Außerdem fielen leibfreie Inländer und Ausländer, ohnedaß es auf ihren Willen ankam, in die Leibeigenschaft der in-ländischen Landesherrschaft durch Begründung des Domizilsin einer von der Leibeigenschaft nicht befreiten Gemeinde, alsodurch Niederlassung als Gemeindsmann, sog. Einzug in dieGemeinde; nicht durch Niederlassung zu bloßem Beisassen-rechte, da letztere keine Domizilierung im öffentlich-rechtlichenSinne des 18. Jahrhunderts darstellte.
Den Kechtsgrund der Befugnis, neu einziehende Personenals durch den Einzug leibeigen geworden zu betrachten, bildetedas von beiden Landesherrschaften innerhalb ihrer Territorienausgeübte Wildfangsrecht 1 ). Seine Geltendmachung war jedochan sich ausgeschlossen gegenüber solchen, tvelche bereits eineranderen Herrschaft mit dem Leibe angehörten, falls der aus-wärtige Leibherr binnen Jahr und Tag „nachfolgte“, d. h. auchjetzt noch nach dem Einzug seines Leibeigenen in das er-bachische oder breubergische Territorium seine Rechte durcheinen Leibsschultheißen wahrnehmen-ließ. Indem man aber,wie später zu zeigen ist, seit Ende des 16. Jahrhunderts auchsolche Untertanen, deren auswärtiger Leibherr nachfolgte, derLeibeigenschaft der inländischen Landesherrschaft unterwarf,
') Nur Kurpfalz übte das Wildfangsrecht nicht bloß im eigenen,sondern auch in den ihm benachbarten Territorien aus. Wahrscheinlicherst durch den später zu besprechenden Vertrag vom Jahre 1509 ge-langte die Herrschaft Erbach in den Besitz dieses Rechtes; sie bliebinfolgedessen von den zahlreichen Streitigkeiten, welche Kurpfalz wegender Ausübung dieses Regals mit den benachbarten Territorien führte,insbesondere dem durch das laudum Heilbronnense (1667) beendigtensog. Wildfangsstreite verschont. Vgl. hierüber: K. Brunner, Der pfälzischeWildfangstreit, Innsbruck . Diss. 1896. Th. Knapp, Beiträge 29, 37, 359 f.J. J. Moser, T. Nachbarl. Staatsrecht (1773) 406 f. — Im Gebiete des AmtesWildenstein (Spessart) wurde es vom Landesherrn bereits um 1400 aus-geübt. Weistum von Eschau bei Simon, Urk. S. 147.