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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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DIK LEIBEIGENSCHAFT IM 18. JAHRHUNDERT.

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bisweilen ebenfalls unter Berufung auf das Wildfangsrecht trotzdes Fehlens jener Voraussetzung, so erscheint die Unterwerfungneu einziehender Personen unter die Leibherrschaft der in-ländischen Landesherrschaften seitdem als eine über den In-halt des eigentlichen Wildfangsrechtes hiuausgehende Betätigungder Landeshoheit überhaupt.

Seinem Inhalte nach bedeutete das privatrechtliche Institutder Leibeigenschaft lediglich eine Qualifizierung des allgemeinenöffentlich-rechtlichen Untertanenverhältnisses in dem Sinne, daßder leibeigene Untertan an seinen Landesherrn einige Abgabenmehr zu entrichten hatte als der freie; und für den Landes-herrn war seine Leibherrschaft eine nicht sehr bedeutende, aberangenehme, hergebrachte und deshalb beibehaltene Rentenquelle.

Von diesen Abgaben waren die Leibsbeede und das Leib-lnihn jährliche Rekognitionsgebühren, während das Besthauptmit dem Hagestolzenrechte und das Manumissionsgeld nur ein-mal, bei der Beendigung der Leibeigenschaft durch Tod unddurch Manumission, entrichtet werden mußten.

Die jährlich zu entrichtende Leibsbeed 1 ) war lediglicheine Rekognitionsabgabe 2 ). Die Verpflichtung begann mit derBegründung eines selbständigen Haushaltes. Ihr Betrag warwährend des 18. Jahrhunderts herkömmlich stabil 3 ). Für dieWeiber betrug die Abgabe im ganzen Territorium schon im16. Jahrhundert nur 2 Heller, welche ein Akzidenz des mit derErhebung betrauten Beamten bildeten und der Geringfügigkeitwegen von diesem häufig gar nicht erhoben wurden. DieLeibsbeed der Männer bestand in Geld und in einem Leib-huhn. Letzteres wurde jedoch im 18. Jahrhundert nur nochsehr selten in natura geleistet, sondern war durch eine in deneinzelnen Gegenden verschieden hohe Geldabgabe, teils 7, teils12 Kreuzer, ersetzt. Auch die eigentliche Leibsbeed war oftinnerhalb desselben Amtes von verschiedener Höhe, überall

) Leibsbeeth, auch Leihzins.

s ) In recognitionem der Leibsservitut, auch Erkannthnusgeld (1606).

3 ) Maßgebend für die Höhe der Abgabe im 18. Jalirh. waren dieLeibsbeedregister aus dem Beginn des 17. Jahrhunderts.