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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

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Allein dieZent in diesem übertragenen und derPraxis gegenüber häufig zu unrecht eingeschränkten Sinnevon Hochgerichtsbarkeit, peinlicher Gerichtsbarkeit, Blutbann,merum imperium 1 ), bildete nur den Kern, um welchen sichregelmäßig noch sonstige aus der mittelalterlichen Territorial-verfassung stammende Hoheitsrechte in der Hand des Zent-herrn zur Zentherrschaft im weiteren Sinne vereinigten. DerZentherr war für sein Zentgebiet regelmäßig Inhaber nichtnur der peinlichen (häufig auch einer weiter greifenden mitt-leren) Gerichtsbarkeit, sondern auch des Heerbannes, des Wild-bannes, von Zoll und Geleit, Maß und Gewicht, forsteilicherHoheit und anderer Regalien. In diesem Sinne war dieZent zusammen mit den seit dem Mittelalter regelmäßig damitverbundenen Regalien als Zentherrschaft i. w. S. für diesog. Landeshoheitsstreitigkeiten der fränkischen Praxis wie derstaatsrechtlichen Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts vongrößter Bedeutung.

Allein neben der Zent in jener übertragenen Bedeutungdes Wortes stand die Zent nach wie vor als Organisation derGesamtheit der Insassen eines größeren demselben Zentherrnunterworfenen Bezirkes zu bestimmten, später zu bezeichnendenZwecken. In diesem Sinne gehörten zur Grafschaft Erbach sieben,zur Herrschaft Breuberg vier Zenten.

Die erbachischen und breubergischen Zenten umfaßtenim allgemeinen je 8 bis 16 Ortschaften, welchen allerdings dieZenten König mit 2, Oberkeinsbach mit 3, Eschau mit 4, derGerichtsstab (Zent ) Neustadt mit nur 2 Orten und 2 Höfengegenüberstanden.

Diese Zenten waren territorial geschlossene, durch die sog.Zentsteine abgegrenzte Bezirke 2 ). Da auch hier ihre Grenzennicht immer mit denen der Dorfgemarkungen übereinstimmten,

) Über merum imperium und dessen gradus (vgl. D (2, 1) 3 Ulp.)außer Schröder, Rechtsgesch. (1902) 587 n: Zeumer, Histor. Ztschr. Bd. 82,S. 492 f.; J. J. Beck, Praxis aurea von der Cent (1720) 11 f.; 17 f.; Pütter,Spec. jur. publ. (1784) 223 f.; Luschin v. Ebengreuth a. a. 0. 174 u. a.

2 ) Graf Franz S. 137.

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