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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZENT UND YOGTEI.

gehörte bisweilen ein Teil einer Gemarkung zu einer anderenZent als der übrige Teil 1 ).

Abgesehen von der im Spessart gelegenen Zent Eschau,bildeten die erbachischen mit den nördlich sich anschließendenbreubergischen Zenten ein zusammenhängendes Ganze. Im Südenund Südwesten grenzten kurpfälzische, im Westen, Norden undOsten kurmainzische, im Nordwesten hessendarmstädtische Zentenund die reichsritterschaftliche Zent Fränkisch-Krumbach an daserbachische und breubergische Zentgebiet an.

Unabhängig von dieser Einteilung des Landes in Zentenwar hier wie in ganz Franken die Gliederung in Unter- oderY ogteigerichtsbezirke.

In den östlichen Teilen Frankens war sehr häufig, wohlregelmäßig 2 ), in einigen Territorien anscheinend ausschließlich 3 ),das räumliche Substrat der Vogtei die Grundherrschaft, undzwar der Regel nach in der Weise, daß der Grundherr einesGutes die Gerichtsherrschaft innerhalb des Bauernhofes imDorfe besaß; dies war die sog. mit Tür und Angel beschlosseneVogtei, vogteia particularis,welche einer nur auf einem ge-wissen Lehen und dessen Hofraith und Güter hat, soweit dieseden Lehenmann mit Tür und Angel beschließen; 4 ) seltenerdagegen in der Art, daß der Grundherr die Vogtei außerdemauch auf den einzelnen zu dem betr. Gute gehörigen Grund-

*) Beispiele bei Simon, 85, 107, 111, 138, 146, 224 f., 229 u. a.Sodann H. Knapp, Würzburg . Zenten II 279, 323 usf. Auch Fabricius,Über die Stabilität der Gemarkungsgrenzen in Westdeutsche Zeitschr. XIX(1900) Korresp. Nr. 77.

2 ) z. B. Nürnberg, J. J. Beck, De jurisdict. vogt. (1738) 10, 491 f.Ansbach, Rothenburg u. a., Th. Knapp, Beiträge 419. Auch im wiirzburg.Zentgebiete überwiegt dieses System, vgl. H. Knapp, Die Zenten desHochstiftes Würzburg I. RuolT, Ländl. Verf. des Nordostens des Königr.Württemb. im 18. Jahrh. in Württemb. Jahrb. f. Statist, u. Landesk. 1909S. 207 f., 210, 214 f., 218, 224, 228.

3 ) So ausdrücklich Röder, Von Erbgerichten u. Lehnsvogteyen inder Pflege Coburg (1782) 484.

4 ) z. B. Beck, De jurisd. vogt. 484 f. Schneidt, Thes. jur. franc. I3315 u. a.