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stücken, bei Gemengelage der Äcker anf den einzelnen zuge-hörigen Äckern besaß 1 ).
In den westlichen Teilen von Franken bildete ein Zu-sammenfällen von Gerichts- und Grundherrschaft die A usna h m e 2 ).Aus der Praxis der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breu-berg finden sich etwa 10 hierher gehörige Beispiele 3 ).
Das regelmäßige Substrat der Vogteiherrschaft im west-lichen Franken war dagegen das Gebiet eines, selten mehrerer 4 )Dörfer, entweder die ganze Gemarkung oder nur der innerhalbder Bannzäune, des Etters, der Falltore gelegene Teil derselben,ohne Rücksicht auf die Grundherrschaft 5 6 ). Im Gegensätze zuder mit Tür und Angel beschlossenen Vogtei war dies die vogteiageneralis oder allgemeine Vogtei, welche jemandem in einemganzen Distrikt zu Dorf, Feld und Straßen zustehet 0 ).
Von größter politischer, aber auch wirtschaftlicher Be-deutung war der Umstand, daß nur in den wenigsten Fällender Zentherr über alle Zentuntertanen auch die Vogtei besaß,vielmehr in der Regel ein größerer oder kleinerer Teil der Zent-untertanen einem oder mehreren vom Zentherrn verschiedenenVogteiherren unterworfen war, daß Zent- und Vogteiherrschaftüber denselben Bezirk sehr häufig in verschiedenen Händenlagen. Zent und Vogtei gingen auseinander. Zur gegenseitigen
*) z. B. kraft besondern Privilegs v. J. 1612 unter best. Vorauss.in der Pflege Coburg, vgl. Röder a. a. 0. 385 f., 433, 483 f.
s ) vgl. insbes. Th. Knapp, Beiträge 188f., 203, 418-
3 ) s. Tabelle oben S. 7 f. Sodann das später erb. Heubach, Guden,Cod. dipl. I (1743) S. 853 d. a. 1291.
4 ) z. B. Löwe, Reehtl. Stellung d. fränk. Bauern im Mittelalter
(Diss. 1888) 44.
6 ) z. B. Weistum der Zent Heppenheim 1430 bei Dahl, Beschreib,d. Fttrstent. Lorsch (1812) Urk. S. 79; dazu Weist, v. Zotzenbach u. v.Reichenbach (ganze Gemarkung, desgl. z. B. Grimm, Weist. III 578 f. u. a.)bei Schneider, Erbach. Historie (1736) Urk. III S. 563, 562, u. Vertrag zw.Kurmainz u. Erbach v. 1607, unten S. 81 n. 1. Auch Vertr. zw. Epp-stein, Wertheim u. Catzeneinbogen v. 1270 bei Aschbach, Gesch. d. Gr.Wertheim II 38. Baur, Hess. Urk. IV (1866) 111. Sodann v. Epplen,Gesch. d. Landeshoheitsstreitigk. (1795) 151 f.
°) z. B. Beck, de jurisd. vogt. 484.