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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

Durchkreuzung von Leib-, Grund-, Zehnt- und Gerichtsherrschafttrat innerhalb der letzteren die Durchkreuzung von Zent undYogtei.

Eine Zent umfaßte somit regelmäßig a) Gemarkungen odersonstige Distrikte, über welche die Yogtei dem Zentherrn selbstzustand; b) fremdvogteiliches Gebiet; bisweilen außerdem c)Zentmarkgebiet.

Betrachten wir kurz die Einwirkung dieser Durchkreuzungvon Zent und Yogtei auf die lokale Behördenorganisation, das Amt.

Indem zu allen erbachischen Ämtern auch Gerichtsbarkeitüber bestimmte Distrikte gehörte, besaß das Amt insoweit eineterritoriale Grundlage. Da aber die zu den meisten Ämterngehörende herrschaftliche Gerichtsbarkeit von doppelter Naturwar, teils Zent-, teils Yogteigerichtsbarkeit, und deren räumlichesSubstrat sich keineswegs überall deckte, so war auch der Amts-bezirk von zweifacher Art: er umfaßte einerseits das Zent-gebiet, andrerseits das Yogteigebiet, griff daher in erstererHinsicht häufig auf fremdesTerritorium hinüber, währendumgekehrt nicht selten erbachisches Yogteigebiet hinsichtlichder Zent zu fremdherrischen Ämtern gehörte. Dem entsprechendwaren die jurisdiktionellen und polizeilichen Befugnisse derÄmter in den einzelnen Teilen des Amtsbezirkes sehr verschieden,derart daß ein Amt in einem Teile nur die Zent, in einemandern nur die Vogtei, in einem dritten aber beide Gerichts-barkeiten ausiibte; daneben gab es Ämter, zu welchen nurVogteidistrikte gehörten, während die Zent hierüber fremdenHerrschaften gehörte.

Damit stimmt die Ämterverfassung unsrer Gebiete mit der-jenigen der übrigen fränkischen Territorien im wesentlichenüberein. Im ganzen fränkischen Kreise unterschied man zweiHauptklassen von Ämtern: die Zent- oder Eraischämter für dieAusübung der peinlichen Gerichtsbarkeit und die Ämter imengeren Sinne (Yogtei-, Vogt-, Kasten-, Kloster-, Stift-, Ver-vvalterämter), welchen die niedere Gerichtsbarkeit nnd die eigent-liche Verwaltung übertragen war. Beide Arten von Ämternbestanden jedoch nicht selbständig nebeneinander, sondern warenmiteinander kombiniert, derart, daß dasselbe Amt beide Arten