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von Gerichtsbarkeit ausübte, jede innerhalb ihres selbständigenBezirkes, eine Folge der sog. „Vermischungen“ 1 ).
Zahlenmäßig tritt die Bedeutung dieser sog. „Vermischungen“in unsern Gebieten folgendermaßen in Erscheinung.
A. Es betrug die Zahl der Ortschaften, über welche ganz odernur zu einem anteilsmäßigen oder räumlich abgegrenzten
Teile bloß die Vogtei besaßen, i m Jahre
I. für die Grafschaft Erbach 1400 a ) 1700 1800
a) fremde Herrschaften in den erbachi-
schen Zenteu. 9 7 6
b) Erbach in fremden Zenten.c. 55 38 25
II. für die Herrschaft Breuberg
a) fremde Herrschaften in den breuber-
gischen Zenten.c. 20 6 4
b) Breuberg in fremden Zenten. 3 3 3
B. Dagegen betrug die Zahl der Ortschaften,
über welche
C. Demnach -waren von allen Orten, an welchensei es als Zentherr oder als Vogteiherr be-teiligt war
den „Vermischungen“ unterworfen.
D. Eine Vereinigung von Zent und Vogtei trat zwischen 1400und 1800 dadurch ein, daßI. Erbach
a) 5 fremdvogteiliche Orte innerhalb seiner Zenten, und
‘) vgl. F. Hartung, Hardenberg und die preuß. Verwaltung in Ans-bach-Bayreuth v. 1792—1806 (1906) S. 20 f.
2 ) Diese Angaben beruhen hauptsächlich auf Simon. Nicht be-rücksichtigt sind in ob. Tabelle die 5—15 Zent- bzw. Vogteiortschaftendes Amtes Wildenstein, der Zenten Eschau und Kleinheubach im Spessart, das Vogteidorf Erlabrunn (würzb. Zent Retzbach, vgl. H. Knapp, Zentend. Hochstifts Würzb. I 1012 f.), die Herrschaft Rothenberg (Zent Hirschhorn).