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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
b) die Zent über 5 seiner in fremden Zenten gelegenenVogteiorte erwarb;
c) von den 26 veräußerten erb. Vogteiorten in fremdenZenten 17 von deren Zentherrschaft erworben wurden.
Demnach zusammen in 27 Fällen = ca. 42°/o der„Vermischungen“ vom J. 1400.
a) 15 fremde Vogteiortschaften innerhalb seiner Zentenerwarb;
b) die Zent über 3 fremdvogteiliche Orte seiner Zentenveräußerte.
Demnach zusammen in 18 Fällen = c. 78°/o der„Vermischungen“ vom J. 1400.
E. Demgegenüber steht seit der zweiten Hälfte des 16. Jahr-hunderts eine Vermehrung der fremdvogteilichen Distrikteinnerhalb der erbachischen Zenten um 2, innerhalb der breu-bergischen um 4 durch Usurpation von Grundherren 1 ).
Insoweit bestand jedoch im Grunde genommen keine Be-sonderheit gegenüber vielen anderen deutschen Territorien; fastüberall gab es zahlreiche Niedergerichtsherren, welche nichtauch den Blutbann erlangt hatten. Auch die zahlreichen Kom-petenzstreitigkeiten zwischen Nieder- und Hochgerichtsherrenwaren keine Eigentümlichkeit unsrer Gebiete; sie finden sichvielmehr überall, wo jene Durchkreuzung von Nieder- und Hoch-gerichtsbarkeit bestand.
Wohl aber war es eine Besonderheit Frankens, welche esmit den andern sog. vermischten Reichslanden im Gegensätzezu den geschlossenen Territorien teilte, daß jene Konflikte dieBedeutung bloßer Kompetenzstreitigkeiten, wie sie in den ge-schlossenen Territorien zwischen Landsassen untereinander undzwischen diesen und den Landesherren bestanden und durchlandesherrliche Gerichte nach im allgemeinen gesetzlich oderdurch einheitliche Verträge feststehenden Normen zur Entschei-dung gelangten, überragten. Denn bei der Reichsunmittelbarkeit
1) nach Behauptung von erbach. Seite; vgl. u. S. 146 n.
SV