25
der meisten, in unserm Gebiete im 18. Jahrhundert aller Yogtei-herren hing die Entscheidung der Mehrzahl der die Ausübungöffentlicher Rechte betreffenden Streitigkeiten ab von der Be-antwortung der sehr bestrittenen Präjudizialfrage, ob der Zent-herr oder der Yogteiherr in dem konkreten streitigen Vogtei-bezirke zur Vindikation der Landeshoheit und der Geltendmachungder aus diesem politisch sehr bedeutsamen Begriffe sich ergeben-den rechtlichen Folgerungen berechtigt sei. Darin lag die Naturder sog. Landeshoheitsstreitigkeiten.
Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Zentherrschaftunter einem doppelten Gesichtspunkte zu betrachten ist: zunächstin ihrem Verhältnisse und Gegensätze zu den fremden Vogtei-herrschaften, deren Vogteidistrikt innerhalb der Zent gelegenwar; sodann in ihrem Verhältnisse zu der Gesamtheit der Zent-untertanen; ersteres eine Frage von überwiegend territorial-politischer, letzteres eine solche von hauptsächlich staats-, ver-waltungsrechtlicher und wirtschaftlicher Natur.
A.
ZENT, VOGTEI UND LANDESHOHEITIN FRANKEN 1 ).
Das erbachische und das breubergische Territorium habenwir nach seiner geschichtlichen Entwicklung kennen gelernt alsein Konglomerat von Gerichtsbezirken, von Zenten und von
‘) Über den Umfang des Begriffes Franken und dessen mehrfacheVerengerungen vgl. F. Hartung, Gesch. d. fränk. Kreises I (1910) 104 f.In der folgenden Darstellung ist jedoch der Begriff Franken nicht aufdie Territorien des fränkischen Kreises beschränkt, sondern auch aufdas Gebiet zu beiden Seiten des Unterlaufes von Main und Neckar aus-gedehnt, insoweit als dieses Gebiet die Erscheinung der auf die Durch-kreuzung von Zent und Vogtei zurückgehenden Landeshoheitsstreitigkeitenmit den eigentlich fränkischen Territorien gemeinsam hat. — Als Quellenkommen hauptsächlich in Betracht die verschiedenen Abhandlungen vonErtel, Willius, Maier u. a. bei Schneidt, Thesaurus juris franconici, Würzb.1789, I S. 3266 f., von Lündenspür, Mingius, Linckius, Leipold, Herpfer,Mulichius, Jobin bei Chr. L. Leuchtius, Tractatus academici de juris-