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EINLEITUNG.
an die Herrschaft, wenn nötig durch Klage bei den Reichsge-richten entgegen.
Wenden wir uns nunmehr den einzelnen Abhängigkeits-verhältnissen zu, welchen die ländliche Bevölkerung unsrerGebiete im 18. Jahrhundert unterworfen war. Es sind dieGerichtsherrschaft in ihren beiden Erscheinungsformen als Zentund als Yogtei, die an letztere sich räumlich anschließendeLeibherrschaft, die Grund- und die Zehntherrschaft.