EINLEITUNG.
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Gesinde, die Schäfer, den Weingartsmann und andere Bedientedieser Art, die Fröner und Arbeiter in der Heu- und Frucht-ernte, die Drescher usw. anvertraut 1 ). Einzelne Funktionenhatten Amtmann und Rentmeister gemeinschaftlich zu versehen.
Bei der Kleinheit der Ämter war trotz der zahlreichendem Amtmann zugewiesenen Obliegenheiten nicht jedes Amtmit einem besonderen Amtmanne besetzt, vielmehr zwei oderdrei kleine Ämter nicht selten demselben Beamten unterstellt.
Auch war häufig das Amt des Amtmannes mit dem einesRegierungsrates, selbst mit dem des Kanzleidirektors, in Personal-union verbunden. Andrerseits bestellte jede Kondominatherr-schaft der Herrschaft Breuberg ihren besonderen Amtmann undRentbeamteu auf Schloß Breuberg, welche die Rechtsprechung,die innere und Finanzverwaltung teils gesondert, teils gemein-schaftlich, teils alternierend versahen, während die fürstl. Löwen-steinische Regierung in Wertheim und die gräfl. Erbacli-Schönbergische Regierung in König in Gemeinschaft diejenigenAngelegenheiten bearbeiteten, welche zur Zuständigkeit derZentralinstanz gehörten.
Als der Geist der französischen Revolution bis zu einemgewissen Grade auch die Bevölkerung unsrer Gebiete ergriff,wurden mehrfach Beschwerden über die Beamtenschaft vorge-bracht. Man klagte namentlich über Willkür und Ungerechtigkeitim Tax- und Sportelwesen 2 ), über ungewöhnliche Prozeßver-schleppung 3 ), allgemeine Regierungsvernachlässigung 4 ), unge-bührlich hohe Diäten und Reisekosten 5 ). Inwieweit diese Klagenberechtigt waren und ähnliche für die frühere Zeit berechtigtgewesen wären, steht dahin. Auch die Herrschaft selbst hattebisweilen durch Untreue ihrer Beamten zu leiden. Eingriffenin hergebrachte Rechte traten die Untertanen durch Beschwerden
‘) vgl. z. B. die Instruktion des Rentmeisters Heyl v. 1788, F.Reichenb. Amt.
2 ) Häberlin, Teutsches Staatsarchiv VIII (1802) 308 f.
*) Häberlin a. a. 0. VIII 309.
4 ) Häberlin a. a. 0. VIII 64 f., bes. 805 f.
5 ) Häberlin a. a. 0. VIII 307.