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I. AI. LGEMLINKS. 145
eine Reihe dinglicher Berechtigungen 1 ) besaß, während der Bauervoller Eigentümer seines bloß mit Reallasten zugunsten desGrundherrn 1 ) beschwerten Gutes war. Letztere, von den dreiArten für die ländliche Bevölkerung günstigste Form der Grund-herrschaft war in beiden Territorien die Regel.
Objekt der Grundherrschaft waren entweder rechtlich ge-schlossene Güter oder einzelne walzende Grundstücke.
Die ersteren zerfielen hauptsächlich in die Hubgüter undin die Höfe. Während inan im übrigen Südwestdeutschland dieBezeichnungen Hof und Hube lediglich als wirtschaftliche Be-griffe und daher wechselsweise nebeneinander von demselbenGute gebrauchte 2 ), wurden sie in der Grafschaft im rechtlichenSinne scharf geschieden. Der Gegensatz lag in folgenden Mo-menten begründet: das Hubgut war ausnahmslos Eigentum desHübners, es lag grundsätzlich in der Schatzung und war prin-zipiell fronpflichtig, soweit nicht aus besonderen Gründen eineAusnahme bestand; der Inhaber eines Hofes war dagegen nurin wenigen Ausnahmefällen Eigentümer desselben, ein Hof lagnur ausnahmsweise in der Schatzung, und er war grundsätzlichfronfrei; besaß ein Hübner neben seiner Hube auch einen Hofoder einen Teil eines solchen, so war er fronpflichtig lediglichnach Maßgabe seines Hubgutes. In diesem Sinne wurden denannähernd 500 Hubgütern in den odenwäldischen Ämtern derGrafschaft die etwa 60 Höfe gegenübergestellt 3 ).
Insbesondere hinsichtlich des Besitzrechtes stellen sich Hofund Hube dergestalt gegenüber, daß die Höfe diejenigen ge-schlossenen Güter waren, an welchen die Grundherrschaft, vonseltenen Ausnahmen im 18. Jahrhundert abgesehen, Eigentumoder wenigstens sog. Obereigentum involvierte; während den
*) Der Zehnte ist hierunter als Berechtigung sui generis nichtbegriffen. Die Durchkreuzung von Grund- und Zehntherrschafl besteht inunsern Gebieten noch im 18. Jahrhundert als Regel. Vgl. nächstes Kapitel.
s ) Th. Knapp, Beiträge S. 391.
3 ) Nur selten wurde aucli eine nicht zu einem Hubgute oder „Hofe“gehörende Hofstätte mit einem nach Größe und Zusammensetzung zu-fälligen und wechselnden Komplex von walzenden Grundstücken als Wirt-schaftseinheit mit „Hof“ bezeichnet.
Killinger, Die ländl. Verfassung.
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