III. DIE GRUNDHKRRSCHAFT.
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Huben gegenüber die Grundherrschaft in einer Reihe von Real-lasten sich erschöpfte. Den Huben und Gültengütern, auchschlechthin „Güter“ genannt, standen die Erbbestands- und Erb-leihehöfe scharf gegenüber.
Hiermit im Zusammenhänge steht die allgemeine Schatzungs-freiheit der Höfe. Den Huben, dem eigentlichen Bauernland,stehen die Herren-, adligen, Kirchenhöfe als „Freyhöfe“ gegen-über. Allerdings nicht ausnahmslos. Bisweilen waren Herren-oder Kirchenhöfe in die Schatzung gelegt worden ’). Daß diesjedoch Ausnahmen waren, geht hauptsächlich aus der Erteilungder „Hofesfreiheit“ au die bisherigen „Huben“ hervor: die in„Höfe“ verwandelten Huben, welche nach dem 30 jährigen Kriegeeingezogen worden waren, „genossen Hofesfreiheit“, und einigenehemaligen herrschaftlichen Beamten, welche ein Hubgut er-worben hatten, wurde bisweilen Befreiung von Schatzung, Zent-und sonstigen gemeinen Anlagen, Leibeigenschaft und Fronenin der Art erteilt, daß sie ihre Hube nunmehr „als einen Frei-hof“ von solchen Lasten besitzen sollten.
Die wichtigste auf den Huben ruhende Last waren dieFuhrfronen; hauptsächlich der Spanndienste wegen war die Ge-schlossenheit der Huben aufrecht erhalten worden. Die Höfedagegen, mochten sie auch zu Erbbestand, ja ausnahmsweisesogar zu Eigentum besessen werden, waren fast ausnahmslosfronfrei. Aus diesem Grunde war häufig der Grundsatz derUnteilbarkeit hinsichtlich der Höfe völlig aufgegeben.
Die „Höfe“ unsrer Territorien entsprachen somit den „Ritter-gütern“ 2 ) andrer Gebiete. Soweit sie der Landesherrschaft ge-hörten und zu nicht erblichem Besitzrecht besessen wurden,zählten sie zu deu „Domänen“.
Unter den nicht zu geschlossenen Gütern gehörenden Grund-stücken sind zu unterscheiden die Hofstätten und Häuser, einzelne
*) Auch ein freiherrl. Echterischer Hof in Michelstadt war nachHeimfall dieses Lehens in die Schatzung gelegt worden, zwei andere da-gegen nicht. LTA. II (1718).
’) Vgl. v. Below, Art. „Rittergut“ in Elsters Wörterbuch d. Volks-wirtsch. II (1907) 724.